Mit der Annahme des Mandats verpflichtet sich der Rechtsanwalt, ausschließlich die Interessen des Mandanten zu vertreten. Diese Pflicht ist in § 43a Abs. 4 BRAO gesetzlich niedergelegt.
Die standesrechtlichen Vorgaben zur Vermeidung einer Interessenkollision sind in § 3 BORA normiert:
Gemäß § 3 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt u.a. dann nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 BORA sind diese Vorgaben zur Vermeidung einer Interessenkollision auch auf Rechtsanwälte etc. anwendbar, die mit dem das Mandat betreibenden Rechtsanwalt in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden sind. Jedoch kann mit dem betroffenen Mandanten im Einzelfall nach umfassender Information über die Rechtslage eine anderslautende Vereinbarung geschlossen werden. Die Information sowie die Einverständniserklärung sollen in Textform abgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Wechsel eines Rechtsanwalts in eine andere Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft.
Nach dem Urteil BVerfG 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 verstößt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bei einer nicht erteilten Einwilligung des Mandanten für Rechtsanwälte in einer Sozietät nicht gegen Art. 12 GG.
Der BGH hat eine weitere Vorgabe zur Informationspflicht des Rechtsanwalts bei Vorliegen eines Interessenkonflikts aufgestellt: Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht. Ist der Rechtsanwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren (BGH 08.1.2007 - IX ZR 5/06).