JuraForum.de > Lexikon > I > Interessenkollision
Mit der Annahme des Mandats verpflichtet sich der Rechtsanwalt, ausschließlich die Interessen des Mandanten zu vertreten. Diese Pflicht ist in § 43a Abs. 4 BRAO gesetzlich niedergelegt.
Die standesrechtlichen Vorgaben zur Vermeidung einer Interessenkollision sind in § 3 BORA normiert:
Nach dem Urteil BVerfG 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 verstößt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bei einer nicht erteilten Einwilligung des Mandanten für Rechtsanwälte in einer Sozietät nicht gegen Art. 12 GG.
Der BGH hat eine weitere Vorgabe zur Informationspflicht des Rechtsanwalts bei Vorliegen eines Interessenkonflikts aufgestellt: Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht. Ist der Rechtsanwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren (BGH 08.1.2007 - IX ZR 5/06).
§ 43a Abs. 4 BRAO
§ 3 BORA
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