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Integrationsämter sind staatliche Einrichtungen, die für die berufliche Unterstützung behinderter Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellter zuständig sind. Vormals wurden sie als Hauptfürsorgestellen bezeichnet.
In jedem Bundesland ist ein Integrationsamt eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Aufgaben der Integrationsämter sind gemäß § 102 SGB IX:
Vor jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten oder ihm Gleichgestellten ist gemäß § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung schriftlich und in doppelter Ausführung zu beantragen. Das Integrationsamt soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden. Wird die Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber, beginnend mit dem Zugang des Bescheids, einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen.
Beschäftigt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Vorlage nicht die seiner Mitarbeiteranzahl entsprechende Zahl behinderter Arbeitnehmer, so muss er gemäß § 77 SGB IX aufgrund dessen die Ausgleichabgabe zahlen. Die Ausgleichabgabe ist an das Integrationsamt zu zahlen, das mit dem Geld die berufliche Eingliederung Behinderter fördert.
Die Arbeit des Integrationsamtes wird in den Bereichen der Vermittlung schwerbehinderter Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt sowie berufsbegleitender Hilfen für schwerbehinderter Arbeitnehmer durch die Integrationsfachdienste unterstützt bzw. diese Bereiche werden alleinig von diesen ausgeführt.
§§ 80 ff., 101 ff. SGB IX
SchwbAV
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