Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonIInstruktionsfehler 

Instruktionsfehler

Lexikon


Erklärung

Ein Instruktionsfehler ist ein Produktfehler, der eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers begründet.

Instruktionsfehler entstehen durch fehlerhafte Gebrauchsanweisungen oder durch nicht ausreichende Warnungen vor bestimmten Eigenschaften des Produkts.

Der BGH hat hierzu den Grundsatz aufgestellt, dass der Hersteller immer dann, wenn bei der Anwendung oder Verwendung des von ihm hergestellten Produktes mit einer Schädigung der Verwender zu rechnen ist, dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Belehrung der Benutzer über die mögliche Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung vorgenommen wird. Der Hersteller kann ein bekanntes oder erkennbares Produktrisiko nur dann auf den Verwender verschieben, wenn er seine Instruktionspflichten erfüllt.

Die Instruktionspflichten sind durch die Verbrauchererwartung begrenzt:

Was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden. Das OLG Hamm hat z.B. klargestellt, dass eine Brauerei nicht verpflichtet ist, auf der Bierflasche Warnhinweise bezüglich der Gefahren des Alkoholkonsums anzubringen.

Die Anforderungen an die Instruktionspflicht sind deutlich herabgesetzt, wenn das Gerät nur von Fachpersonal bedient wird.

Zu einer offen vor Augen liegenden Gefahrenquelle braucht ein Warnhinweis nicht gegeben zu werden. Hinweis- und Warnpflichten hören in aller Regel dort auf, wo die Verwendung des Erzeugnisses, die zum Schaden führen kann, mit dem Produktzweck überhaupt nichts mehr zu tun hat.

Achtung:

Instruktionspflichten hat der BGH auch in Fällen angenommen, die nicht geradezu offenkundig waren. Er hat z.B. verlangt, dass die Hersteller von Kindertee deutlich darauf hinweisen, dass beim Dauernuckeln des Tees aus Saugerflaschen die Gefahr der Kariesentstehung besteht, weil das Zusammentreffen mehrerer Umstände hier zu einem besonderen Schädigungsmechanismus führt.

Wer glaubt, eine Warn- und Hinweispflicht sei nur dann nötig, wenn das Produkt eine gewisse Gefährlichkeit habe, befindet sich im Irrtum. Diese Pflichten bestehen schon dann, wenn ein Benutzer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Produkts von der Verwendung eines anderen wirksamen Produkts absieht (vgl. den "Apfel-Schorf I" - Fall, BGHZ 80, 186 - der BGH hat sich in diesem Zusammenhang (BGHZ 80, 199) auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, von welchem Verdachtsgrad hinsichtlich der Schädlichkeit des Produktes an eine Instruktion bzw. Warnung an erfolgen muss (BGHZ 80, 199)).

Wenn eine Warnung erforderlich ist, muss sie deutlich und plausibel sein. Die Art der drohenden Gefahr muss deutlich gemacht werden. Wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden drohen, müssen auch die Funktionszusammenhänge erläutert werden. Der Benutzer muss erkennen können, warum das Produkt gefährlich ist. In jedem Fall müssen die Instruktionen so deutlich, ausreichend und vollständig sein, dass der Benutzer diesen Instruktionen entnehmen kann, wie er das Produkt gefahrlos verwenden kann bzw. welche Vorsorgemaßnahmen er treffen muss oder welche Verwendungsart er zu unterlassen hat. Reine Verwendungsverbote reichen deshalb nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des BGH zur Platzierung von Warnhinweisen dürfen diese nicht zwischen Informationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen und Kundendienststellen versteckt werden. Sie dürfen auch nicht im unmittelbaren Anschluss an Zubereitungshinweise ohne jede Hervorhebung abgedruckt werden.

Aussagen zur Sicherheit des Produktes müssen technisch einwandfrei sein. Werbeaussagen dürfen nicht dazu führen, dass die mit der Nutzung des Produktes verbundenen Gefahren bagatellisiert werden. Das Produkt darf nicht in einer leichtsinnigen oder missbräuchlichen Art der Verwendung dargestellt werden. Die Darstellung des Produktes darf nicht dazu führen, dass ältere Produkte als unsicher erscheinen.

Der Aufwand für die sorgfältige Ausarbeitung von Gebrauchsanleitungen ist gering im Vergleich zum Aufwand für die Regulierung von Schadensfällen! An den Anfang gehört die Aufforderung, die Gebrauchsanleitung sorgfältig zu lesen, bevor mit dem Zusammenbau, der Inbetriebnahme, der Wartung oder der Reparatur begonnen wird. Es ist eine einheitliche klare Sprache zu verwenden. Ergänzende Skizzen sind sehr hilfreich.

Warnhinweise am Produkt selbst sind besonders wirksam, um auf Gefahren hinzuweisen, weil sie mit größerer Wahrscheinlichkeit gelesen werden. Sie sollten gewählt werden für besonders wichtige Warnungen und/oder um auf Stellen aufmerksam zu machen, an denen Gefahr droht.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Instruktionsfehler" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte