JuraForum.de > Lexikon > I > Institutszwangsverwalter
Besondere Form des Zwangsverwalters.
Die Einsetzung eines Institutszwangsverwalters ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Bei den Gläubigern handelt es sich in den meisten Fällen um Grundpfandgläubiger.
Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, bei Vorhandensein eines dieser Gläubiger diesen über die Einsetzung eines Institutszwangsverwalters zu befragen.
Das Vollstreckungsgericht hat den durch den Gläubiger vorgeschlagenen Institutszwangsverwalter zu bestellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Vorteil der Arbeit eines Institutszwangsverwalters ist, dass die Kosten seiner Tätigkeit von dem anstellenden Gläubiger weitergetragen werden.
§ 150a ZVG
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