Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einige Wochen vergehen. In dieser Zeit hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die bis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, um eine (weitere) Verschlechterung der Vermögenslage zu vermeiden. Eine der gemäß § 21 Abs. 2 InsO möglichen Maßnahmen ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Seine Befugnisse sind in § 22 InsO geregelt. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Insbesondere hat er
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.
In der Praxis wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen auch als (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt.
2. Vergütung
Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist § 11 InsVV, nach dem sich die Vergütung wie folgt bestimmt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 2 Abs. 1 InsVV 25 % der Vergütung auf der Grundlage des Vermögens, auf dass sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung bzw. der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nur dann hinzugerechnet, wenn der vorläufige Vermögensverwalter sich in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.Dies entspricht dem Inhalt der Entscheidung BGH 13.07.2006 - IX ZB 104/05.
Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt und sind bei der Wertermittlung Gegenstände berücksichtigt, die danach veräußert wurden, so ist der der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegte Wert zu korrigieren, wenn sich eine Wertdifferenz in Höhe von 20 % bezogen auf die Gesamtheit der Gegenstände ergibt. Das Gericht ist insoweit zu informieren.
Daneben sind bei der Festsetzung der Vergütung die Art, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die von dem BGH in der Entscheidung BGH 14.12.2005 - IX ZB 256/04 aufgestellten Vorgaben zur Vergütung sind z.T. ebenfalls in § 11 InsVV eingearbeitet. Es wurden folgende Grundsätze festgelegt:
Bei der Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse sind teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
Umstände, die sich nach der Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben, sind für die Bemessung der Vergütung außer Acht zu lassen.
Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten für die Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe über das gewöhnliche Maß hinaus beansprucht hat.
Keller: Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren; 2. Auflage 2007
Vallender: Die Beschlüsse des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - eine Gefahr für den Insolvenzstandort Deutschland?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2956