JuraForum.de > Lexikon > I > Insolvenzverwalter - vorläufiger
Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einige Wochen vergehen. In dieser Zeit hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die bis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, um eine (weitere) Verschlechterung der Vermögenslage zu vermeiden. Eine der gemäß § 21 Abs. 2 InsO möglichen Maßnahmen ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Bestellung richten sich die Auswahl und die Bestellung gemäß § 21 Abs. 2 InsO nach den Vorgaben für die Bestellung eines endgültigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen auch als (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt.
Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters sind in § 22 InsO geregelt. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Insbesondere hat er
Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist § 11 InsVV, nach dem sich die Vergütung wie folgt bestimmt:
Die von dem BGH in der Entscheidung BGH 14.12.2005 - IX ZB 256/04 aufgestellten Vorgaben zur Vergütung sind z.T. ebenfalls in § 11 InsVV eingearbeitet. Es wurden folgende Grundsätze festgelegt:
Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht gemäß dem zum 01.03.2012 eingefügten § 26a InsVV die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
§§ 21 Abs. 2 ff., 27 Abs. 2, 56 ff., 80 InsO
InsVV
© "Insolvenzverwalter - vorläufiger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum