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JuraForum.deLexikonIInsolvenzverwalter - vorläufiger 

Insolvenzverwalter - vorläufiger

Lexikon


Erklärung

1. Stellung

Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einige Wochen vergehen. In dieser Zeit hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die bis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, um eine (weitere) Verschlechterung der Vermögenslage zu vermeiden. Eine der gemäß § 21 Abs. 2 InsO möglichen Maßnahmen ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Die Bestellung richten sich die Auswahl und die Bestellung gemäß § 21 Abs. 2 InsO nach den Vorgaben für die Bestellung eines endgültigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen auch als (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt.

Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters sind in § 22 InsO geregelt. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über. Insbesondere hat er

  • das Vermögen zu sichern und zu erhalten,
  • ein Unternehmen fortzuführen,
  • zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.

2. Vergütung

Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist § 11 InsVV, nach dem sich die Vergütung wie folgt bestimmt:

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 2 Abs. 1 InsVV 25 % der Vergütung auf der Grundlage des Vermögens, auf dass sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung bzw. der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
  • Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nur dann hinzugerechnet, wenn der vorläufige Vermögensverwalter sich in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.Dies entspricht dem Inhalt der Entscheidung BGH 13.07.2006 - IX ZB 104/05.
  • Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt und sind bei der Wertermittlung Gegenstände berücksichtigt, die danach veräußert wurden, so ist der der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegte Wert zu korrigieren, wenn sich eine Wertdifferenz in Höhe von 20 % bezogen auf die Gesamtheit der Gegenstände ergibt. Das Gericht ist insoweit zu informieren.
  • Daneben sind bei der Festsetzung der Vergütung die Art, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die von dem BGH in der Entscheidung BGH 14.12.2005 - IX ZB 256/04 aufgestellten Vorgaben zur Vergütung sind z.T. ebenfalls in § 11 InsVV eingearbeitet. Es wurden folgende Grundsätze festgelegt:

  • Bei der Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse sind teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
  • Umstände, die sich nach der Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben, sind für die Bemessung der Vergütung außer Acht zu lassen.
  • Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten für die Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe über das gewöhnliche Maß hinaus beansprucht hat.

Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht gemäß dem zum 01.03.2012 eingefügten § 26a InsVV die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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