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Insolvenzverwalter

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Der Insolvenzverwalter ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Das Amt des Insolvenzverwalters kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben, die jedoch geschäftskundig sein muss, d.h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen kann.

2. Bestellung

2.1 Allgemein

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch den Richter in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss (§ 27 InsO). Gemäß § 56 InsO ist eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.

Auch nach der zum 01.07.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 56 InsO wurden bei der Auswahl zu beachtende Grundsätze nicht normiert. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist, d.h. die Verwendung geschlossener Listen durch die Gerichte unzulässig ist.

Bereits mit der Entscheidung BVerfG 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass die Ausarbeitung von Berufsrichtlinien notwendig ist. Da es sich bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters um einen eigenständigen Beruf handele, müssten die Kriterien des Zugangs zu diesem Beruf durch ein Vorauswahlverfahren objektiviert werden.

Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit. Sämtliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung fremden Vermögens können sowohl die Ablehnung der Bestellung als auch eine Entlassung rechtfertigen (BGH 17.03.2011 - IX ZB 192/10).

Jeder Gläubiger hat - ebenso wie der Schuldner - das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen.

2.2 Gläubigerbeteiligung

Gemäß dem zum 01.03.2012 eingefügten § 56a InsO wird der vorläufige Gläubigerausschuss in die Auswahl des Verwalters einbezogen. Das Kriterium der Eignung des Verwalters bleibt allerdings zu berücksichtigen; es kann dazu führen, dass das Gericht bei der Bestellung des Verwalters von den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschuss abweicht.

Über die Verweisung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO gilt die Neuregelung auch für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Hier liegt sogar der wichtigste Anwendungsbereich, da der Ernennung eines Insolvenzverwalters meist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgeht und der vorläufige Verwalter bei Verfahrenseröffnung meist zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt wird.

2.3 Ablehnung durch die Gläubigerversammlung

Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 6, 57 InsO).

2.4 Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung

Die Frage, ob die Bestellung des Insolvenzverwalters ein Justizverwaltungsakt ist (und gegen die Bestellung daher Rechtsschutz eingelegt werden kann) wurde durch das Bundesverfassungsgericht dahin gehend entschieden, dass es sich bei der Bestellung nicht um einen Rechtsprechungsakt handelt (BVerfG 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04).

Nach der Entscheidung der Richter kann ein übergangener Bewerber nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn das Insolvenzgericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Bei der Auswahl hat der Richter den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Im Übrigen ist die Versagung des weiter gehenden Rechtsschutzes mit dem grundgesetzlichen Gebot der Rechtsweggarantie vereinbar.

Hat der Richter sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, so kann der übergangene Bewerber einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Insolvenzverwalterbestellung gemäß §§ 23, 28 EGGVG stellen sowie einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.

Da jedoch die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht zu begründen ist, dürfte die tatsächliche substanziierte Geltendmachung dieses Rechtsschutzes in der Praxis schwierig sein.

3. Berücksichtigung von Bewerbern aus den EU-Mitgliedsländern

Die Entscheidung über die Aufnahme in die bei den Insolvenzgerichten aufgrund der Rechtsprechung zur Bestellung geführten Vorauswahllisten hat Berufszulassungscharakter. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze stellen Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Sinne der EU-Dienstleistungs-Richtlinie dar.

Die Anwendbarkeit der Dienstleistungs-Richtlinie auf die Insolvenzverwaltung hat zur Folge, dass wie im anwaltlichen Berufsrecht die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren und damit die Regeln über Entscheidungsfristen und die Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner umzusetzen sind.

Anders als bei den übrigen Rechtsberufen besteht im Insolvenzrecht bisher noch keine gesetzliche Ausgestaltung des Berufszulassungsverfahrens. Deshalb wurden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3356) die Vorgaben der Dienstleistungs-Richtlinie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Zugangs zum Insolvenzverwalterberuf vorläufig nur in deren unmittelbarem persönlichen Anwendungsbereich umgesetzt, also nur für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates besitzen oder sich in einem dieser Staaten beruflich niedergelassen haben.

Rechtsgrundlage ist insofern § 102a EGInsO.

Die Beschränkung dieser vorläufigen, rudimentären Regelung auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug kann im Interesse einer zeitnahen Richtlinienumsetzung für einen Übergangszeitraum bis zur Schaffung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für den Zugang zum Insolvenzverwalterberuf hingenommen werden.

4. Aufsicht

Der zuständige Richter des Insolvenzgerichts ist berechtigt, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsaufsicht.

5. Aufgaben

Nach der Bestellung muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nehmen.

Seine Hauptaufgabe ist es, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen und die Insolvenzmasse anschließend gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger (Insolvenzgläubiger, Massegläubiger) zu erstellen.

Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage des Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.

Im Übrigen ist der Aufgabenbereich nicht enumerativ aufgezählt, die Regelungen sind in der gesamten Insolvenzordnung zu finden.

6. Prozessführungsbefugnis

Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes, er handelt in Prozessstandschaft für den Schuldner und führt somit Prozesse im eigenen Namen. Er allein ist über das Insolvenzvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt und im Rubrum aufzuführen.

Besteht die Insolvenzmasse auch aus einem noch der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass, so ist nach der Entscheidung BGH 11.05.2006 - IX ZR 42/05 auch eine Klage gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu richten.

7. Haftung

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters führt gemäß §§ 60 ff. InsO zu seiner persönlichen Haftung. Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters.

Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten Mitarbeiter einsetzt, haftet er für eine von seinen Mitarbeitern begangenen Pflichtverletzungen nicht nach den Vorgaben der Erfüllungsgehilfenhaftung, es sei denn der Mitarbeiter war erkennbar ungeeignet. Die Pflicht des Insolvenzverwalters reduziert sich auf die Überwachung der Mitarbeiter sowie auf Entscheidungen von besonderer Bedeutung.

Gesondert in § 61 InsO geregelt ist die Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wurden. Der Insolvenzverwalter ist dem Massegläubiger zu Schadensersatz verpflichtet.

Die Verjährung der Haftung richtet sich gemäß § 62 InsO nach den Verjährungsvorschriften des BGB, sie endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des Verfahrens.

8. Vergütung

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird gemäß §§ 64, 65 InsO vergütet, die Auslagen werden erstattet. Die Höhe der Vergütung wird vom Insolvenzgericht gemäß den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Die Berechnung der maßgeblichen Masse bestimmt sich nach den in § 1 Absatz 2 InsVV festgelegten Grundsätzen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 InsVV wird, wenn eine Forderung einer Gegenforderung gegenübersteht, lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. Voraussetzung ist dabei aber, dass sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder sonst für den Insolvenzgläubiger verrechenbar gegenüberstehen (BGH 21.01.2010 - IX ZB 197/06).

Erforderte die Tätigkeit einen höheren Arbeitsaufwand oder war sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, kann ein höherer Satz gezahlt werden. Allein die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt jedoch keine höhere Vergütung (BGH 16.09.2010 - IX ZB 154/09).

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen (BGH 16.12.2010 - IX ZB 39/10).

9. Gewerbesteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

10. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht zumeist einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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