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Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Lexikon


Erklärung

1. Aufgaben/Kompetenzen

Die Gläubigerversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger und in den §§ 74 - 79 InsO geregelt.

Sie wird vom Insolvenzgericht einberufen und vom Richter bzw. Rechtspfleger geleitet. In § 75 InsO ist aufgeführt, auf wessen Antrag hin die Gläubigerversammlung einzuberufen ist.

An der Gläubigerversammlung teilnehmen können die Insolvenzmitglieder, die Absonderungsberechtigten, der Schuldner und der Insolvenzverwalter.

Die Aufgaben/Kompetenzen der Gläubigerversammlung sind nicht zusammenhängend aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben/Kompetenzen:

Generell kann die Gläubigerversammlung bei Vorliegen einer Mehrheit immer Entscheidungen des Gläubigerausschusses ändern.

2. Stimmrechte

Das Stimmrecht der Gläubiger bestimmt sich nach § 77 InsO: Danach steht den Gläubigern ein Stimmrecht zu, die ihre Forderungen angemeldet haben und bei denen die Forderung weder vom Insolvenzgläubiger noch von anderen stimmberechtigten Insolvenzgläubigern bestritten wurde.

Insolvenzgläubiger, die nur eine nachrangige Forderung haben, besitzen kein Stimmrecht.

Gläubiger bestrittener Forderungen sowie Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen und Absonderungsberechtigten steht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Stimmrecht zu:

Entscheidungen der Gläubigerversammlung erfordern eine absolute Mehrheit der Summe der Ansprüche der anwesenden Gläubiger.

Das Stimmrecht bestimmt sich somit nicht nach Köpfen, sondern nach der Summe der Forderungsbeträge bzw. der Absonderungsrechte.

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