JuraForum.de > Lexikon > I > Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger.
Nach der Gesetzbegründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 131) ist der Gläubigerausschuss dasjenige Organ, durch das der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der beteiligten Gläubiger zur Geltung zu bringen.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 67 - 73 InsO. Daneben sind weitere Anspruchsgrundlagen in verschiedenen anderen Vorschriften der InsO geregelt, so z.B. in § 158 InsO, nach der der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen muss, wenn er vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern will.
Der Gläubigerausschuss soll gemäß § 67 InsO aus Vertretern der Absonderungsberechtigten, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer, soweit diese mit Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligt sind, bestehen. Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist möglich.
Daneben können auch Nicht-Gläubiger zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden. Dies ist u.a. dann sinnvoll, wenn der Nicht-Gläubiger für das Insolvenzverfahren besondere Sachkunde vorweisen kann, wie dies z.B. bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht der Fall ist.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt gemäß § 70 InsO durch eine vom Insolvenzgericht ausgesprochene Entlassung und erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen.
Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Mitglied des Gläubigerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter, anderen Mitgliedern des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung andererseits rechtfertigen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Mitglieds beruhen. Gleiches gilt für die nur abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (BGH 01.03.2007 - IX ZB 47/06).
Die Einberufung des Gläubigerausschusses erfolgt gemäß §§ 67, 68 InsO entweder durch das Insolvenzgericht (vorläufiger Gläubigerausschuss) oder durch die Gläubigerversammlung. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird gegebenenfalls durch die Gläubigerversammlung bestätigt, wieder abgewählt oder es werden andere Mitglieder gewählt.
Allgemein ist es gemäß § 69 InsO Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu kontrollieren. Die Mitglieder haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr, -bestand prüfen zu lassen.
Die Mitglieder des Insolvenzausschusses vertreten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Insolvenzgläubiger. Es ist insofern unzulässig, dass sie die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung gewonnen Informationen zu eigenen Vorteilen verwenden.
Im Einzelnen sind neben der allgemeinen gesetzlichen Aufgabenzuteilung noch folgende Aufgaben und Kompetenzen genannt:
Die Beschlussfassung setzt voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gefasst wurde. Hier gilt nicht wie in der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Forderungsbeträge, sondern die Mehrheit nach Köpfen der Mitglieder.
Gläubigerausschussmitglieder haben anders als die Mitglieder der Gläubigerversammlung einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung der angemessenen Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der des Insolvenzverwalters. Danach wird die Vergütung vom Insolvenzgericht gemäß den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
§§ 67 - 73 InsO
© "Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.