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Insolvenzgläubiger sind Gläubiger des Schuldners, die
Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung bestanden hat.
Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner erwerben, auch wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis besaßen.
Zugunsten der Gläubiger von nichtfälligen Forderungen gelten diese gemäß § 41 InsO als fällig. Sie sind daher "vollwertige" Insolvenzgläubiger.
Auflösend bedingte Forderungen werden gemäß § 42 InsO wie unbedingte Forderungen behandelt, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Aufschiebend bedingte Forderungen hingegen werden gemäß § 191 InsO nur eingeschränkt berücksichtigt.
Haftet der Schuldner als Gesamtschuldner, so kann der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren grundsätzlich die Forderung in der vollen Höhe geltend machen. Dies gilt auch für andere Formen der Haftung mehrerer Personen auf das Ganze.
Insolvenzgläubiger sind abzugrenzen von:
Gläubiger eines dinglichen Anspruchs (Herausgabeanspruch etc) sind keine Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38 ff. InsO. Sie sind Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte.
Besonderheiten gelten für Unterhaltsansprüche im Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich werden alle Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichrangig befriedigt, d.h. entsprechend ihrem quotenmäßigen Anteil an der Insolvenzmasse. Dieses Recht besteht unabhängig von der Reihenfolge der Anmeldung ihrer Ansprüche. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt.
Eine Ausnahme besteht für die Gläubiger der in § 39 InsO enumerativ aufgezählten Ansprüche. Sie sind nachrangig zu befriedigen.
Die Gläubigerversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger und in den §§ 74 - 79 InsO geregelt.
Der Gläubigerausschuss kann von der Gläubigerversammlung oder auch von dem Insolvenzgericht einberufen werden.
§§ 38 ff. InsO
§ 283c StGB
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