JuraForum.de > Lexikon > I > Insolvenz - Arbeitsverhältnis
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hat zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers.
Für die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer gilt Folgendes:
Das Insolvenzgeld erfasst grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis während der dem Ereignis nach § 165 SGB III vorausgehenden drei Monate.
Keine Voraussetzung des Insolvenzgeldes ist es, dass das Arbeitsverhältnis zum Insolvenzzeitpunkt noch bestanden hat. Ausreichend ist es, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens ca. sechs Monate vor dem Insolvenzereignis beendet wurde und der Arbeitnehmer aus dieser Zeit noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, der dann bei Vorliegen der Voraussetzungen für höchstens drei Monate als Insolvenzgeld gezahlt wird.
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehört grundsätzlich auch das Urlaubsgeld (d.h. die zusätzliche Vergütung). Zur Beantwortung der Frage, ob das Urlaubsgeld bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen ist, hat das Bundessozialgericht mit der Entscheidung BSG 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 folgende Grundsätze aufgestellt:
Für die Zuordnung des Urlaubsgeldes zum Insolvenzgeld-Zeitraum kommt es entsprechend der Formulierung des Gesetzes darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung:
Das Insolvenzgeld ist gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.
Der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, kann der Arbeitsverwaltung für Vermögensschäden aus § 826 BGB (Zahlung des Insolvenzgeldes) haften, wenn der Geschäftsführer gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen (BGH 18.12.2007 - VI ZR 231/06).
Grundsätzlich sind Masseverbindlichkeiten vorab zu befriedigen. Da die Insolvenzeröffnung nur die voraussichtliche Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussetzt, kommt es in den folgenden Fällen nicht zur bevorzugten Zahlung der noch ausstehenden, nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Gehaltsansprüche:
Die Durchsetzung der Masseforderung unterliegt keinen Besonderheiten, tarifliche sowie vertragliche Ausschlussfristen sind zu beachten. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung ist die Klage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu erheben:
"Rechtsanwältin Baum als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der XY GmbH - Beklagte"
Während der wirtschaftlichen Krise vorgenommene Vermögensverschiebungen können rückgängig gemacht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche von Arbeitnehmern wegen rückständiger Arbeitsvergütung. Gemäß §§ 142, 133 InsO ist eine Anfechtung jedoch nicht möglich, wenn ein sogenannten Bargeschäft vorliegt.
Mit dem Urteil BAG 06.10.2011 - 6 AZR 262/10 hat das BAG die Frage entschieden, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete Entgeltzahlungen des Arbeitgebers noch als Bargeschäfte anzuerkennen sind und damit der Privilegierung von § 142 InsO unterliegen. Danach sind Arbeitsentgeltzahlungen des Arbeitgebers in der Krise für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen noch als Bargeschäfte anzuerkennen.
Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 113 InsO sowohl von dem Insolvenzverwalter als auch von der anderen Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, es sei denn es besteht (vertraglich, tariflich etc.) eine kürzere Kündigungsfrist. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverträge!
Die Kündigung unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch ansonsten den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, d.h. der Kündigungsschutz bleibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erhalten. Die Sozialauswahl kann gemäß § 125 InsO beschränkt sein.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus alle bei der Kündigung bestehenden allgemeinen Zustimmungs-, Anhörungs- oder Anzeigeerfordernisse zu beachten.
Die Kündigung muss die für eine sonstige Kündigung im Arbeitsrecht notwendigen Formvorschriften etc. beachten. So muss sie z.B. schriftlich ausgesprochen werden. Kündigungsberechtigt ist nur der Insolvenzverwalter. Vor der Insolvenzeröffnung zur Kündigung befugte Mitarbeiter sind ohne eine gesonderte Vollmacht des Insolvenzverwalters nicht mehr kündigungsbefugt.
Ein bestehender Sonderkündigungsschutz ist auch bei einer Kündigung gemäß § 113 InsO zu beachten.
Besteht für das Arbeitsverhältnis eine längere als eine dreimonatige Kündigungsfrist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz u.a. für den entgangenen Gehaltsanspruch. Der Schadensersatzanspruch hat jedoch nur den Rang einer einfachen Insolvenzforderung.
§ 55 InsO
§ 38 InsO
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