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Insolvenz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bei Zahlungsunfähigkeit und weiterhin bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck ist die Feststellung des verbliebenen Vermögens des Schuldners und die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.

Zahlungsunfähigkeit ist gemäß der in § 17 Abs. 2 InsO geregelten gesetzlichen Definition gegeben, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Daneben hat die Rechtsprechung weitere Anforderungen aufgestellt:

2. Insolvenzverfahren

Es bestehen folgende Formen von Insolvenzverfahren:

Die Zuordnung von Selbstständigen zu einem der beiden Verfahren erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

3. Einzelheiten des (Regel-)Insolvenzverfahrens

3.1 Form des Insolvenzantrags

Gemäß § 13 InsO können Insolvenzanträge nur schriftlich gestellt werden. Für die Antragstellung durch den Schuldner ist ein vorgegebenes Formular zu benutzen.

3.2 Schriftliches Verfahren

Die Möglichkeit der Durchführung des Insolvenzverfahrens als schriftliches Verfahren besteht gemäß § 5 Abs. 2 InsO auch für das Regelinsolvenzverfahren bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

3.3 Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 9 InsO i.V.m. § 1 ÖBekInsIntV grundsätzlich im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de).

3.4 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Der Katalog der im Eröffnungsverfahren u.a. möglichen Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensfortführung ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 - 5 InsO aufgeführt.

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.

3.5 Selbstständige Tätigkeit des Schuldners

Die selbstständige/freiberufliche Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren ist in § 35 InsO geregelt:

Der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner gegenüber erklären, ob das mit der selbstständigen Tätigkeit erzielte Vermögen zur Insolvenzmasse gehören soll und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Der Insolvenzverwalter hat sich daran zu orientieren, welcher Weg für die Insolvenzmasse wirtschaftlich günstiger sein wird. Er hat über seine Entscheidung das Insolvenzgericht zu informieren, das die Erklärung öffentlich bekannt macht.

3.6 Miet- und Pachtverhältnisse

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 109 InsO von dem Schuldner eingegangene Miet- oder Pachtverträge ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

3.7 Anfechtung der Vermögensverschiebung auf eine nahestehende Person

Eine vor der Insolvenz ausgeführte Vermögensverschiebung kann u.a. dann nach dem Anfechtungsgesetz angefochten werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgte.

Wer zu den nahestehenden Personen zu zählen ist, ist in § 138 InsO aufgeführt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Gesellschaft ist.

Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO gilt als nahestehende Person auch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine ihm nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO nahestehende Person

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen (BGH 17.03.2011 - IX ZA 3/11).

3.8 Veräußerung des Unternehmens vor dem Berichtstermin

Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten.

Da der Berichtstermin jedoch oftmals erst Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet und sich Käufer für das Unternehmen nicht selten bereits unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung finden und nicht zum monatelangen Abwarten bereit sind, ist der Insolvenzverwalter gemäß § 158 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auch vor dem Berichtstermin zu veräußern. Voraussetzung ist, dass der Gläubigerausschuss zustimmt.

3.9 Beschlussunfähige Gläubigerversammlung

Gemäß § 160 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.

In der Praxis erscheint oftmals kaum einer der zur Gläubigerversammlung eingeladenen Gläubiger. Zur Vereinfachung der Durchführung des Insolvenzverfahrens gilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO bei der Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung die Zustimmung als erteilt.

3.10 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners

Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann gemäß § 184 InsO der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Sofern bereits ein Schuldtitel oder ein Endurteil über die Forderung vorliegt, ist der Schuldner binnen einer Frist von einem Monat zur Klage verpflichtet.

3.11 Verteilungsverzeichnis

Gemäß § 188 InsO hat der Insolvenzverwalter vor einer Verteilung ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.

Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung verfügbare Betrag werden gemäß § 188 S. 3 InsO durch das Insolvenzgericht (im Internet) öffentlich bekannt gemacht.

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