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Freiwilliger Zusammenschluss der selbstständigen Handwerker eines Handwerks zur Förderung der gemeinschaftlichen gewerblichen Interessen.
Bäckerinnung
Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Aufgaben der Innungen sind gemäß § 54 HwO u.a.:
Innungen sind wie folgt organisiert:
Einige Innungen sind Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung (Innungskrankenkasse).
Innungen können ihre Mitglieder in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und in Beschlussverfahren auch vor dem Landesarbeitsgericht vertreten. Weitere Ausführungen sind in den Stichworten "Parteiprozess" und "Anwaltsprozess" dargestellt.
§§ 52 - 85 HwO
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