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Unterform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Als Innengesellschaft wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verstanden, die nicht nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Die Rechtsbeziehungen bestehen nur innerhalb der Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zu einem gemeinsamen Zweck verpflichten und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (BGH 12.11.2007 - II ZR 183/06).
Der BGH hat im Juni 1999 mit einer Entscheidung das Recht der scheidungsbedingten Ausgleichsansprüche durch die erleichterte Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft verändert (BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96).
§§ 705 - 740 BGB
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