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Der Bundesgerichtshof hat im März 2002 zum ersten Mal zur verkehrsrechtlichen Einordnung eines Inline-Skaters Stellung genommen:
Danach sind Inline-Skates keine Fahrzeuge sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 StVOder StVO einzuordnen. Allerdings sei die Vergleichbarkeit nur eingeschränkt möglich, eine gesetzliche Regelung wäre wünschenswert. Mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen sind sie verpflichtet, die entsprechenden Wege gemeinsam mit Fußgängern zu nutzen.
Nach einer früheren Entscheidung des OLG Oldenburg müssen Inline-Skater außerhalb geschlossener Ortschaften am rechten Straßenrand fahren.
Gesetzlich nicht geregelt.
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