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Inkassobüros sind Unternehmen, die gewerbsmäßig die Einziehung von Forderungen Dritter gegen eine Vergütung übernehmen.
Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassostelle lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vertretungsmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro in seinem Namen; die Einziehungsermächtigung berechtigt zur Eintreibung der Forderung im Namen der Inkassostelle.
Wichtig ist, dass nur mit zugelassenen Inkassobüros gearbeitet wird und man sich vor der Zusammenarbeit verbindlich über die anfallenden Kosten und Gebühren einigt. Ob ein Inkassobüro am Ort zugelassen ist oder nicht, erfährt man bei dem Land- oder Amtsgerichts oder beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU), http://www.inkasso.de.
Die Kosten einer Inanspruchnahme von Inkassobüros hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so können dem Schuldner die Kosten als Verzugsfolgen auferlegt werden, wobei die Kosten in der Höhe auf die Rechtsanwaltsvergütung begrenzt sind. Nichtsdestotrotz verlangen viele Inkassobüros zunächst z.T. sehr überhöhte Einziehungsgebühren.
§ 10 RDG
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