( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonIInkasso 

Inkasso

Lexikon


Erklärung

Einziehung einer Forderung durch Dritte.

Als Inkasso wird die Abtretung einer Forderung von dem Gläubiger an einen Dritten zur Einziehung bezeichnet. Die Einziehung erfolgt dann üblicherweise durch ein Inkassobüro.

Im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Bank Inkassostelle ihres Kunden, z.B. bei der Einziehung von Schecks, Wechseln, Lastschriften, Dividendenscheinen usw. Die Inkassoprovision der Banken richtet sich meist nach dem einzuziehenden Betrag. Auch der Handelsvertreter, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, kann zusätzlich mit der Einziehung von Entgelten aus den abgeschlossenen Geschäften beauftragt werden. Für ihn fällt dann, falls keine entgegenstehende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, die zusätzliche Inkassoprovision an.

Grundsätzlich handelt es sich sowohl beim Inkasso als auch bei dem Factoring um die Einziehung einer Forderung gegen Geld. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei dem Factoring um eine Finanzierungsart handelt (d.h. Forderungen systematisch gekauft werden) und bei dem Inkasso einzelne Forderungen zur Einziehung übertragen werden. Im Einzelnen können die Übergänge jedoch fließend sein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/inkasso

© "Inkasso" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN