JuraForum.de > Lexikon > I > Informationsfreiheitsgesetz
Der Anspruch der Bürger auf Einsicht in behördliche Akten besteht in vielen Ländern, so z.B. in allen Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme Luxemburgs. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) des Bundes ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Informationsfreiheit im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 1 IFG der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den amtlichen Informationen, d.h. den Unterlagen und Daten. Nicht erfasst sind Entwürfe und Notizen.
Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, über dessen Erteilung der Behörde kein Ermessen zusteht. Eine besondere Voraussetzung, wie z.B. ein rechtliches Interesse, besteht nicht.
Die Stellung des Antrags erfordert keine besondere Form, d.h. der Antrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder als Mail gestellt werden.
Der Antragsteller kann gemäß § 1 Abs. 2 IFG grundsätzlich selbst über die Art und Weise der Informationserteilung entscheiden. Das Gesetz nennt als mögliche Arten die Akteneinsicht sowie die mündliche Auskunft. Daneben sind weitere Arten möglich. Der Antragsteller kann sich gemäß § 7 Abs. 4 IFG während der Einsichtnahme Notizen machen sowie Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen.
Die Behörde kann die von dem Antragsteller gewünschte bestimmte Art der Information aus wichtigem Grund ablehnen, wobei insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand als wichtiger Grund im Gesetz genannt ist. Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand läge z.B. vor, wenn der Antragsteller das Einscannen von Dokumenten und Versenden an seine E-Mail-Adresse verlangen würde.
Der Anspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 IFG gegenüber
Der Anspruch kann abgelehnt werden
Die dem Anspruch entgegenstehenden Gründe des öffentlichen Interesses sind abschließend in § 3 IFG aufgezählt. Als öffentliche Belange sind u.a. genannt:
Die Voraussetzungen, nach denen es zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges kommen kann, sind dabei unterschiedlich ausgestaltet.
So reicht es z.B. für die in § 3 Nr. 1 IFG genannten öffentlichen Belange aus, dass der Anspruch nachteilige Auswirkungen auf die in der Norm genannten öffentlichen Belange haben kann.
Die Ablehnung zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist in § 4 IFG geregelt. Sie erfordert, dass die vorzeitige Bekanntgabe der Information den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehende behördliche Maßnahmen vereiteln würde.
Dem Anspruch entgegenstehende private Interessen können gemäß § 6 IFG (nur) sein:
Im Bereich des in § 5 IFG geregelten Datenschutzes hat eine Interessenabwägung zu erfolgen: Die Interessen des Antragstellers auf Information müssen die Interessen des Dritten überwiegen, es sei denn der Dritte hat in die Informationsfreigabe eingewilligt. Kein Zugang besteht zu Informationen, die mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Behördenmitarbeiter in Zusammenhang stehen (Personalakte), sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Für die Erteilung der Informationen sind gemäß § 10 IFG Gebühren und Auslagen zu erheben, es sei denn es handelt sich um einfache Auskünfte.
Die Höhe der für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erhebenden Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Danach sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei der Herausgabe von wenigen Abschriften immer gebührenfrei. Bei einer Einsichtnahme in die Unterlagen der Behörde können 15,00 - 500,00 EUR erhoben werden. Die weiteren Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Behörde und sind in der Höhe auf bis zu 500,00 EUR begrenzt. Auslagen für Kopien, Ausdrucke etc. können unabhängig von den erhobenen Gebühren immer erhoben werden.
Der Zugang zu der von dem Antragsteller gewünschten Information soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG grundsätzlich unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Diese Frist gilt nicht, wenn durch den Antrag die Belange eines Dritten berührt werden, dessen Genehmigung zunächst einzuholen ist bzw. der über das Verfahren zu informieren ist.
Die Entscheidung über den Zugang zu den amtlichen Informationen ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angegriffen werden kann.
Bei der Verletzung eines Rechts auf den Zugang zu amtlichen Informationen kann gemäß § 12 IFG der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden. Das Amt des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
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