( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonIImmissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht 

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Lexikon


Erklärung

Immissionsrechtliche Probleme können in der Landwirtschaft insbesondere durch die Emission von Methan, Ammoniak, Ammonium und sonstigen allgemeinen Gerüchen bei der Massentierhaltung auftreten. Ab einer bestimmten Anzahl von Geflügel und Schweinen unterliegt die Errichtung bzw. der Betrieb des landwirtschaftlichen Stalles daher der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Anlagen zum Halten von Geflügel, Schweinen, die die im Anhang der 4. BImSchV unter Nr. 7.1 aufgeführten Grenzwerte für die Anzahl von Tierplätzen nicht überschreiten sowie Anlagen zum Halten anderer Tiere sind genehmigungsfrei. Ausschlaggebend ist die Kapazität des landwirtschaftlichen Stalles, nicht die tatsächliche Belegung.

Die Genehmigungsbedürftigkeit gemischter landwirtschaftlicher Betriebe errechnet sich wie folgt:

a)
Es wird der prozentuale Anteil der "genehmigungsbedürftigen" Vieharten vom Gesamtbestand des landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt.
b)
In einem zweiten Schritt werden die Prozente aller "genehmigungsbedürftigen" Vieharten des landwirtschaftlichen Betriebes zusammengerechnet. Erreicht der Prozentsatz 100, ist die Anlage genehmigungsbedürftig.Als Verfahrensart kommt sowohl das förmliche als auch das vereinfachte Verfahren in Betracht.

Landwirte, die genehmigungspflichtige Anlagen betreiben, unterliegen den besonderen Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/immissionsschutzgenehmigung-agrarrecht

© "Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN