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JuraForum.deLexikonIImmissionen - Genehmigung von Anlagen 

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Lexikon


Erklärung

Nach § 4 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden, einer Genehmigung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Sämtliche Anlagen, die nach dem Bundesrecht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind in der 4. BImSchV bzw. deren Anhang aufgelistet.

Von der Genehmigungspflicht umfasst sind neben der Errichtung und dem Betrieb (§ 4 BImSchG) auch die wesentliche Änderung der Anlage (§ 16 Abs. 1 BImSchG).

§ 6 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

1. Genehmigungsvoraussetzungen

1.1 Formelle Voraussetzungen

Formelle Voraussetzung ist zunächst die Stellung eines schriftlichen Antrags (§ 10 Abs. 1 BImschG). Welches Verfahren nach Stellung des Antrags durchgeführt wird, richtet sich danach, ob das förmliche Verfahren (vgl. § 10 BImSchG und zum Verfahrensgang im Einzelnen die 9. BImSchV) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) Anwendung findet. Im förmlichen Verfahren wird über die im Anhang der 4. BImSchV in Spalte 1 aufgeführten Anlagen entschieden, im vereinfachten Verfahren über die in Spalte 2 aufgeführten Anlagen.

Für das vereinfachte Verfahren gilt § 10 Abs. 1, 5, 10 BImSchG. Die 9. BImSchV findet Anwendung mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, der §§ 8 - 10a, des § 12, der §§ 14 - 19 und der Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen (§ 24 der 9. BImSchV). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung findet nicht statt. Bedeutsamster Aspekt des förmlichen Verfahrens ist die in § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG normierte Präklusionswirkung: Das fehlende bzw. verspätete Vorbringen von Einwendungen hat zur Folge, dass diese Einwendungen auch nicht mehr in sich anschließenden gegen die Errichtung bzw. den Betrieb gerichteten Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können. Anders ist es, wenn "neue Tatsachen" auftreten oder wenn die ausgelegten Unterlagen unvollständig oder für den Dritten unverständlich waren (vgl. Bay VGH, NVwZ 1989, 483). Im sogenannten gestuften Genehmigungsverfahren tritt die Präklusionswirkung im Umfang der Bindungswirkung der jeweiligen Teilgenehmigung bzw. des jeweiligen Vorbescheides ein.

1.2 Materielle Voraussetzungen

Materielle Voraussetzung ist die Einhaltung der in § 5 BImSchG normierten Betreiberpflichten, der einschlägigen Rechtsverordnungen gemäß § 7 BImSchG, insbesondere der 12., 13. und 17. BImSchV (Störfall, Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen) sowie aller anderen öffentlichen Vorschriften, soweit diese anlagenbezogen sind. Die Genehmigungsvoraussetzung, dass keine Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen dürfen, verpflichtet zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. enthalten in der Arbeitsstättenverordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Gaststättengesetz, dem SprengstoffG und den aufgrund von § 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen.)

Jeder (zukünftige) Anlagenbetreiber wird sich schon im Vorfeld Gedanken über das Erfordernis einer Genehmigung für seine Anlage machen. Besonders im Hinblick auf einzureichende Unterlagen, erforderliche Gutachten, zeitlichen Ablauf oder behördliche Beteiligung ist es zweckmäßig, sich vorab, d.h. vor Antragstellung, mit der Genehmigungsbehörde zu beraten (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). In dieser Beratungsphase kann jedoch andererseits nicht bereits das gesamte Genehmigungsverfahren geklärt werden, da die Beratung durch das Gebot fairer Verfahrensführung beschränkt wird, d.h. Verfahrensrechte Dritter dürfen durch die Beratung nicht verkürzt werden. Um eine frühzeitige verbindliche Klärung von bestimmten Verfahrenspunkten zu erreichen, kann aber der Erlass eines Vorbescheides oder eine Teilgenehmigung beantragt werden. Verfahrensrechte Dritter werden hierdurch nicht verletzt.

2. Rechtsfolgen

Ist dem Betreiber einer Anlage im förmlichen Verfahren die Genehmigung erteilt worden und ist diese unanfechtbar geworden, so kann zur Abwehr von Immissionen gemäß § 14 BImSchG auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr die Einstellung des Betriebes etwa nach § 1004 BGB oder nach § 862 BGB verlangt werden, es sei denn, die Abwehransprüche beruhen auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück. Ein vor der Genehmigung bestehender privatrechtlicher Abwehranspruch wandelt sich in einen Schutzvorkehrungsanspruch um. Soweit Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

Da die sich aus §§ 5, 7 BImSchG ergebenden Grundpflichten den Betreiber als dynamische Dauerpflichten während des gesamten Betriebszeitraums binden, ist der durch die Anlagengenehmigung begündete Bestandsschutz aber durch verschiedene Regelungen des BImSchG eingeschränkt. Zu erwähnen sind insbesondere die Regelungen über

  • nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG)
  • Erlöschen der Genehmigung (§ 18 BImSchG)
  • Untersagung, Stilllegung und Beseitigung (§ 20 BImSchG)
  • Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG)

Hinweis 1:

In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Baugenehmigung enthalten (sog. Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG).

Hinweis 2:

Wird innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen, erlischt die Anlagengenehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner dann, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

3. Folgen bei Verstoß gegen die Genehmigungspflicht

Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so greift die Behörde ungeachtet einer etwaigen materiellen Genehmigungsfähigkeit im Regelfall zu den Mitteln der Stilllegung bzw. Beseitigung der Anlage (vgl. § 20 Abs. 2 BImSchG). Darüber hinaus werden Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht teils als Ordnungswidrigkeit, teils als Straftat geahndet (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, §§ 324a ff. StGB).

4. Rechtsschutz

Gegen die Verweigerung der Genehmigung (oder im Fall der Auferlegung von nicht akzeptablen Nebenbestimmungen) kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder liegen die Voraussetzungen des § 14a BImSchG vor, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Richtige Klageart wird in den meisten Fällen die Verpflichtungsklage sein. Auch wenn allein Nebenbestimmungen gerügt werden, kommt eine Anfechtungsklage nur dann in Betracht, wenn die Behörde den Verwaltungsakt ohne die gerügte Nebenbestimmung erlassen müßte. Ist aber die selbstständige Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung aber nicht möglich, weil die Genehmigungsvoraussetzungen andere (mildere) Nebenbestimmungen notwendig machen, so muss auch insoweit mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden.

Zum Rechtsschutz Dritter::
Immissionen - Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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