Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonIImmissionen 

Immissionen

Lexikon


Erklärung

1. Begriff

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Davon begrifflich zu unterscheiden sind die Emissionen: So werden die von einer bestimmten Quelle ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen o.Ä. genannt (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen sind somit die durch Emissionen an der Einwirkungsstelle auftretenden Beeinträchtigungen.

Aus einer Feuerungsanlage werden durch den Schornstein Abgase (Emissionen) abgegeben. Die die Umgebung bzw. die benachbarten Grundstücke erreichenden und hier eine Luftverunreinigung verursachenden Abgase sind Immissionen.

Weitere Beispiele für Immissionen:

  • Feinstaub
  • Lärmeinwirkungen durch ein Sägewerk, durch Schienen-, Kraftfahrzeuge etc.
  • Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage
  • Mikrowellen-, Laserstrahlen, Ultraschall
  • Funkenflug eines Feuers, Zufuhr von Krankheitserregern

Auch "negative Immissionen" wie Behinderung des Zutritts von Licht und Luft sind Immissionen.

Gegenbeispiele:

  • Einwirkungen durch Tiere
  • Zufuhr von Flüssigkeiten
  • herabfallende Steine, Dachpfannen
  • Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes

2. Anlage- und verhaltensbedingte Immissionen

Die Abgrenzung von anlagebedingten zu verhaltensbedingten Immissionen (von Menschen, Tieren und Pflanzen ausgehenden Immissionen) ist von besonderer Wichtigkeit, da für die rein verhaltensbezogenen Umweltbeeinträchtigungen nicht das Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern ausschließlich das Immissions- bzw. Sicherheitsrecht der Länder anwendbar ist. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen vor allem in den Fällen, in denen eine sonstige ortsfeste Einrichtung (z.B. Sport-, Kinderspielplatz, Fußballstadion etc.) vorliegt, die störenden Umwelteinwirkungen (Lärm) aber auf dem Verhalten der Anlagenbenutzer beruhen. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob die Immissionen in einem inneren Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage stehen. Ferner ist für die immissionsschutzrechtliche Relevanz einer Anlage Voraussetzung, dass irgendeine Form des "Betriebs" vorliegt, wofür erforderlich ist, dass auf der Grundlage einer gewissen Organisation und unter Einsatz technischer oder ideeller Arbeitsmittel ein bestimmter Zweck fortgesetzt verfolgt wird.

Beide Voraussetzungen sind bei den o.a. Beispielen Sport-, Kinderspielplatz und Fußballstadion regelmäßig erfüllt. Einfache Werkzeuge sowie bewegliche Spiel- und Sportgeräte fallen dagegen mangels "Betreibens" nicht unter den Anlagenbegriff, wohl aber Rasenmäher, Kirchturmuhren (Glockengeläute), Getränkeautomaten und sogar Tonwiedergabegeräten, z.B. Radios, CD-Player, da bei Störungen durch diese nicht das menschliche Fehlverhalten, sondern die "Technik" überwiegt.

3. Immissionsschutz

Der Immissionsschutz ist ein Kernanliegen des staatlichen Umweltschutzes. Der Aufgabe des Immissionschutzes kommt der Staat vor allem dadurch nach, dass er dafür Sorge trägt, dass bestimmte Immissionswerte eingehalten werden und er bestimmte, der Vorsorge dienende Verfahren für umweltbeeinträchtigende Anlagen vorsieht sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Immissionen nach dem Stand der Technik entweder selbst ergreift oder aber den Verursachern von Immissionen (z.B. Anlagenbetreibern, Kraftfahrzeughaltern) vorschreibt.

Wichtige Instrumentarien des Immissionsschutzes nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz:

  • Genehmigungserfordernis für Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden (vgl. §§ 4 - 6, 10, 12, 19 BImSchG)
  • besondere Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige wie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 5, 22, 23 BImSchG)
  • Widerruf bzw. Rücknahme von Genehmigungen (§ 21 BImSchG; § 48 VwVfG)
  • nachträgliche Anordnungen (§§ 17, 24 BImSchG)
  • Überwachung und Kontrolle immissionsrechtlich bedeutsamer Anlagen (vgl. §§ 26 - 31, 44 - 47 BImSchG)
  • vorläufige Untersagung des Betriebs einer Anlage (§§ 20 Abs. 1, 25 BImSchG)
  • Anordnung der Stilllegung/Beseitigung von Anlagen (§ 20 Abs. 2 BImSchG) und endgültige Untersagung des Betriebs einer Anlage (§ 25 Abs. 2 BImSchG)

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Immissionen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte