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Ich-AG

Lexikon


Erklärung

Vormalige Form der Existenzgründung.

1. Aktuelle Rechtslage

Vom 01.01.2003 - 30.06.2006 gab es für Existenzgründer gemäß § 421l SGB III die Möglichkeit, sich mit einer Ich-AG selbstständig zu machen. Diese Form der Existenzgründung wurde in den Medien sehr stark beworben. Tatsächlich waren die finanziellen staatlichen Zuschüsse sehr gering, die Besonderheit der Ich-AG lag jedoch bei den geringeren Zahlungen zur Sozialversicherung.

Die Förderung der Existenzgründung in der Form der Ich-AG ist zum 30. Juni 2006 ausgelaufen. Bis zu diesem Datum bewilligte Förderungen wurden weitergewährt.

Seit dem 01. August 2006 werden Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss gefördert.

2. Das bis zum 30.06.2006 geltende Recht der Ich-AG

2.1 Voraussetzungen der Förderung

2.2 Höhe der finanziellen Förderung

Der Zuschuss wurde für die Dauer von drei Jahren gezahlt und für jeweils längstens ein Jahr bewilligt. Die Höhe war gestaffelt:

Der Anspruch war ausgeschlossen, wenn der Existenzgründer Überbrückungsgeld erhielt. Im Gegensatz zum Überbrückungsgeld erforderte die Zahlung des Existenzgründerzuschusses nicht die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenz.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen wurde jährlich überprüft. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wurde der Zuschuss für das kommende Jahr nicht mehr gewährt. Die Zahlungen zur Entgeltsicherung wurden steuerfrei gewährt, jedoch wie auch das Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuerlich berücksichtigt.

2.3 Steuern

Die Zuschüsse selbst waren steuerfrei und standen auch nicht unter dem Progressionsvorbehalt.

2.4 Verbleibende Ansprüche auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

Ansprüche des Existenzgründers auf Arbeitslosengeld, die dieser wegen der Existenzgründung nicht weiter in Anspruch nimmt, konnten nach der Aufgabe der Existenzgründung weiter verfolgt werden. Sie verfielen erst, wenn die letzte Arbeitslosenmeldung länger als vier Jahre zurücklag.

2.5 Sozialversicherung

Der Existenzgründer war während der Bezugsdauer des Zuschusses beitragspflichtig zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Dabei bestanden nach der Wahl des Existenzgründers drei Möglichkeiten:

Der Existenzgründerzuschuss selbst zählte nicht zu dem Gewinn. Daneben konnte der Gewinn am Ende des Jahres durch die Bildung von Ansparabschreibungen für künftige Investitionen gesenkt werden.

Für Ich-AG-Existenzgründer bestand keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer freiwilligen Versicherung wurden Ich-AG- Existenzgründer auf der Basis eines fiktiven Bruttoeinkommens in Höhe von 1.242,00 EUR im Jahr 2008 eingestuft und hatten somit für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Beitrag in Höhe von ca. 173,00 EUR (je nach Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse) monatlich zu zahlen.

2.6 Neue Mitarbeiter

Existenzgründer konnten unbeschränkt Arbeitnehmer einstellen.

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