JuraForum.de > Lexikon > H > Hypothek
Rechtsinstitut zur dinglichen Sicherung von Forderungen.
Die Hypothek ist neben der Grundschuld und der Rentenschuld eines der drei Grundpfandrechte.
Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Im Unterschied zur Grundschuld besteht die Hypothek nur in Höhe der zu sichernden Forderung und hängt in ihrem Bestand von der Forderung ab (Akzessorietät). Ihre Entstehung richtet sich nach den §§ 873, 1113, 1115 BGB.
Die Hypothek kann daher nicht ohne die Forderung übertragen werden bzw. mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über.
Bei der Bestellung einer Hypothek sind folgende Rechtsverhältnisse voneinander zu trennen:
Es sind folgende Formen einer Hypothek zu unterscheiden:
Im Rahmen der Immobilienfinanzierung gewinnt die Hypothek derzeit wieder an Bedeutung, da sie bei einem späteren Verkauf der Forderung durch das Kreditinstitut aufgrund ihrer strengen Akzessorietät dem Schuldner eine erhöhte Sicherheit bietet. Auch der neue Gläubiger kann dann - anders als bei der Grundschuld - nur in den Rest-Darlehensbetrag vollstrecken.
§ 873 BGB
§§ 1113 ff. BGB
Sonderfall: § 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers)
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