JuraForum.de > Lexikon > H > Hundeverordnung
Aufgrund aktueller Ereignisse erließen die Bundesländer im Sommer 2000 nicht unumstrittene Hundeverordnungen bzw. Landeshundegesetze, durch die die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschützt werden soll.
Inhaltlich gehen die meisten Hundeverordnungen von der Gefährlichkeit bestimmter Rassen aus, wobei in den meisten Ländern die gefährlichen Hunderassen in zwei Stufen eingeteilt werden: Bei Hunderassen der 1. Stufe wird deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet, bei Hunderassen der 2. Stufe wird die Gefährlichkeit widerleglich vermutet; die Ungefährlichkeit des Hundes kann durch den Halter nachgewiesen werden.
Die sich für die Halter gefährlicher Hunde ergebenden Konsequenzen sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt: Zum Teil ist die Haltung lediglich behördlich anzuzeigen, zum Teil ist die Haltung bestimmter Rassen ausnahmslos verboten (Brandenburg).
Ist die Haltung zulässig, erfordert die Mehrheit der Verordnungen, dass die gefährlichen Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine zu halten sind und einen Maulkorb tragen müssen.
Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt für den Bereich Gefahrenabwehr bei den Ländern, der Bereich Tierschutz unterliegt der Kompetenz des Bundes.
Die für Hundehalter mit Abstand weitestgehenden Beschränkungen wurden in Nordrhein-Westfalen erlassen:
Die Gefährlichkeit bestimmter Hunde wird durch die Zugehörigkeit der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen vermutet und für jeden Hund bei einem der in § 3 Abs. 3 LHundG NRW aufgeführten Verhaltensweisen gesondert festgestellt, wobei insbesondere aufgrund der als gefährlich eingestuften Verhaltensweise des Hetzens von Katzen fast jeder Hund in Nordrhein-Westfalen als gefährlich angesehen werden dürfte!
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert die Erlaubnis der zuständigen Behörde, die gemäß § 4 LHundG NRW u.a. die Zuverlässigkeit des Halters und den Nachweis der Sachkunde verlangt.
Daneben erfordert die Haltung eines großen Hundes (alle Hunde, die größer als 40 cm und schwerer als 20 kg sind) gemäß § 11 LHundG NRW das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Der Nachweis der Sachkunde erfolgt gemäß § 6 LHundG NRW i.V.m. § 1 DHundGNRW,NW durch ein mündliches Fachgespräch oder eine schriftliche Prüfung. Die Sachkundeprüfung ist bei der örtlich zuständigen Behörde zu beantragen. Keinen Sachkundenachweis müssen folgende Personengruppen erbringen:
Baden-Württemberg: KampfhundeV,BW
Bayern: HundGefV,BY
Berlin: HundeG,BE
Brandenburg: HundehV,BB
Bremen: HundeHaltVBH,HB
Hamburg: KampfhundeV,HH
Hessen: GefHGefAwV
Mecklenburg- Vorpommern: HundehVO M-V
Niedersachsen: NHundG
Nordrhein-Westfalen: LHundG NRW, DHundGNRW,NW, VV LHundG NRW
Rheinland-Pfalz: GefahrabwV,RP
Saarland: KampfhundeV,SL
Sachsen: DVOGefHundG,SN
Sachsen-Anhalt: HundeV,ST
Schleswig-Holstein: HundeV,SH
Thüringen: ThürGefHuVO,TH
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