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Die Mindestbedingungen für die Haltung von Hunden im Freien sind in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, die nicht zu verwechseln ist mit den von den einzelnen Bundesländern überwiegend im Sommer 2000 erlassenen Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Hundeverordnung).
Die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien dient dem Tierschutz, der der Bundesgesetzgebung unterliegt. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist rechtlich eine Gefahrenabwehr und fällt somit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
Zu der Frage der Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Mietwohnung siehe Tierhaltung.
Die angeleinte Haltung von Hunden ist nur zulässig, wenn ihnen ein trockener, sauberer und wärmegedämmter Schutzraum zur Verfügung steht.
Bei hohen Außentemperaturen muss sich der Hund zusätzlich an einen schattigen Platz zurückziehen können.
Das Halsband darf nicht einschneiden, die Anbindung muss mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die Anbindleine muss mindestens 6 m lang sein.
Verboten ist die angeleinte Hundehaltung bei tragenden Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit, bei säugenden Hündinnen, kranken Hunden oder bei anhaltender nasser Witterung.
Es ist gemäß § 2 Tiersch-HundeV jedem Hund Auslauf im Freien und täglich Kontakt zu einer Betreuungsperson zu gewähren. Auch im Zwinger oder an einer Anbindehaltung gehaltenen Hunden ist der Auslauf zu gewähren.
Mehrere Hunde sind gemeinsam zu halten, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften, das Verhalten eines Hundes oder der Gesundheitszustand eines Hundes dem entgegenstehen.
Welpen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Tiersch-HundeV erst im Alter von acht Wochen von der Mutter getrennt werden.
Hunde dürfen nur in Räumen gehalten werden, wenn diese über einen Tageslichteinfall verfügen, der mindestens ein Achtel der Bodenfläche beträgt, es sei denn den Hunden steht ein Auslauf ins Freie zur Verfügung.
Für jeweils bis zu zehn Zuchthunde muss gemäß § 3 Tiersch-HundeV eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bei der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
Hunde, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird, dürfen gemäß § 11 Tiersch-HundeV nicht vermehrt werden.
Die Aggressionssteigerung wird bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern, Bullterriern sowie Kreuzungen dieser Arten vermutet.
Die Mindestgrundfläche hängt gemäß § 6 Tiersch-HundeV wie folgt von der Widerristhöhe des Hundes ab:
| Widerristhöhe | Mindestgrundfläche |
|---|---|
| bis 50 cm | 6 qm |
| 50 - 65 cm | 8 qm |
| über 65 cm | 10 qm |
Bei jedem weiteren Hund bzw. Hündin mit Welpen erhöht sich die Mindest-Grundfläche jeweils um die Hälfte des jeweiligen Tabellenwerts.
Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen, mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund eine freie Sicht nach außen ermöglichen. Unzulässig ist es, Hunde in einem Zwinger anzubinden. Der Zwinger muss mit einer Schutzhütte ausgestattet sein, die aus einem wärmedämmenden und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt. Die Öffnung der Hütte muss einen Schutz vor Regen und Wind gewährleisten. Die Größe der Hütte muss gewährleisten, dass sich der Hund artgerecht bewegen kann und doch den Raum durch die eigene Körperwärme warm halten kann.
Der Einsatz von Elektroreizgeräten (sogenannte Tele-Takt-Geräte) in der Hundeausbildung ist gemäß dem Urteil BVerwG 23.02.2006 - 3 C 14/05 verboten.
Tiersch-HundeV
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