Die HOAI ist die gesetzliche Regelung zur Berechnung der Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren.
Die Anwendung der HOAI ist grundsätzlich verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95).
Eine Honorarvereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschließen. Haben die Vertragsparteien das Honorar dennoch nur mündlich vereinbart und besteht Uneinigkeit über die Höhe, so gelten im Zweifel die Mindestsätze der HOAI.
Nicht verbindlich ist die HOAI, wenn neben den Architekten- und Ingenieuraufgaben vertraglich auch andere Bauaufgaben übernommen werden, z.B. als Bauträgervertrag.
2. HOAI 2009
Am 18. August 2009 ist die reformierte Fassung der HOAI mit u.a. den folgenden Änderungen in Kraft getreten:
Die Überschrift der Honorarordnung wurde geändert in: "Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen".
Der Anwendungsbereich der Honorarordnung wurde in einen verbindlichen Teil und eine Anlage mit Kann-Vorschriften (ausgenommen die verbindlich geltenden Objektlisten) geteilt, um Auftraggebern und Auftragnehmern mehr Freiraum zur Vertragsgestaltung zu lassen.
Die nunmehr in § 2 Abs. 2 HOAI aufgeführten Begriffsbestimmungen wurden erweitert sowie teilweise modifiziert.
Bei den Grundlagen der Honorarberechnung wird durch den Verzicht auf die Anpassung der anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenanschlags beziehungsweise der Kostenfeststellung eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten erreicht.
Möglich ist die Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 395/09) dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als Einzelleistungen erbracht werden.
Bei den Nebenkosten wurde das Wort "Auslagen" im Interesse einer durchgängig einheitlichen Sprachregelung gestrichen.
3. Bis zum 17.08.2009 geltendes Recht
3.1 Grundlagen der Honorarberechnung
Die Höhe des Honorars nach der HOAI 1991 bestimmte sich im Wesentlichen nach den folgenden Faktoren:
Zusätzliche Leistungen (Leistungen, die nicht von der HOAI 1991 erfasst werden)
Eine sachlich abgeschlossene Tätigkeit entspricht einem Leistungsbild, z.B. das Leistungsbild der Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und Raum bildende Ausbauten gemäß § 15 HOAI 1991. Ein Leistungsbild ist wiederum in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, d.h. den einzelnen zur Tätigkeit gehörenden Aufgaben (Vorplanung etc.). Jeder Leistungsphase wird ein bestimmter Anteil an dem Leistungsbild zugeordnet. Kommt es nicht zum Abschluss des Leistungsbildes, so wird die Vergütung u.a. gemäß dem jeweiligen Prozentsatz der Leistungsphase berechnet.
b)
Die anrechenbaren Kosten:Die anrechenbaren Kosten sind alle Kosten des Bauwerks und der Außenanlagen.
c)
Die jeweilige Honorarzone:Die Arbeit ist einer Honorarzone zuzuteilen. Die Zuordnung bestimmt sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit.
Nach einem Urteil des BGH (24.04.2004 - VII ZR 259/02) entfällt bei der teilweisen Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung der Honoraranspruch eines Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
3.2 Abweichung von der HOAI
Von den Vorgaben der HOAI 1991 konnte sowohl in einer individuellen Vereinbarung als auch in einem Formularvertrag unter folgenden Voraussetzungen abgewichen werden:
Die Mindest- und Höchstsätze durften abgesehen von den anerkannten Ausnahmefällen grundsätzlich nicht unter- bzw. überschritten werden.
Die Vereinbarung wurde schriftlich und spätestens bei Auftragserteilung abgeschlossen.
Die Vereinbarung regelte konkret die Berechnung des Honorars.
Es wurde nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.
Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1991 konnten die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Nach der Rechtsprechung (BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95) ist ein solcher Ausnahmefall dann gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
Nach der Entscheidung BVerfG 06.09.2005 - 1 BvR 82/03 ist dies z.B. bei der Vergütung von Wettbewerbsbeiträgen der Fall.
Die Höchstsätze durften gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 1991 bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden.
Sofern in einer schriftlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars die in der HOAI 1991 festgelegten Höchstsätze überschritten wurden, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI 1991 vorlagen, ist die Vereinbarung nicht insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 11.10.2007 - VII ZR 25/06) reduziert sich das zu beanspruchende Honorar dann auf den jeweiligen Höchstsatz der HOAI 1991.