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JuraForum.deLexikonHHöfeordnung 

Höfeordnung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Höfeordnung ist die Rechtsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Sondererbrechts für den Bereich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein.

Allgemein wird das land- und forstwirtschaftliche Sondererbrecht als Anerbenrecht bezeichnet. In den anderen Bundesländern gelten andere Rechtsgrundlagen bzw. besteht kein Sondererbrecht.

Besonderheit der Höfeordnung ist, dass das Erbe als Ganzes auf einen Erben übergeht und den anderen Erbberechtigten nur ein (geringerer) Abfindungsanspruch zusteht, d.h. das gesetzliche Pflichtteilsrecht abgeändert wird.

Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).

2. Anwendungsbereich

Die Unterwerfung des Hofes unter die Höfeordnung ist nicht zwingend. Der Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hat das Wahlrecht, seinen Betrieb der Höfeordnung zu unterwerfen. Nur auf Betriebe mit einem Wirtschaftswert unter 5.000,00 EUR ist das Anerbenrecht nicht anwendbar.

Des Weiteren muss sich der Hof gemäß § 1 HöfeO im Alleineigentum einer natürlichen Person, im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befinden oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.

3. Hofvermerk

Der entsprechende Hofvermerk wird in das Grundbuch eingetragen.

Aus der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch ergibt sich eine Vermutung für die Hofeigenschaft des betreffenden Grundbesitzes.

4. Inhalt

Im wesentlichen Unterschied zum (allgemeinen) Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Erblasser eine Person als Hoferben bestimmen mit der Folge, dass den anderen Erbberechtigten nur ein wertmäßig weit unter dem Erbteil liegender Abfindungsanspruch zusteht.

4.1 Hoferbeneinsetzung

Der Hofeigentümer ist bei der Bestimmung des Hoferben grundsätzlich frei. Eine Einschränkung ergibt sich aber aus § 7 HöfeO: Danach muss der Hoferbe wirtschaftsfähig sein, d.h. in der Lage sein, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

4.2 Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt der Eigentümer ohne durch letztwillige Verfügung einen Erben eingesetzt zu haben, bestimmt sich der Hoferbe nach der gesetzlichen Regelung der §§ 5 und 6 der Höfeordnung.

Im Zweifel wird danach, je nach ländlichem Brauch, das älteste bzw. jüngste Kind des Eigentümers Hoferbe. Das jeweils anzuwendende Brauchtum ist in Rechtsvorschriften der Bundesländer, wie der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs, niedergelegt.

An die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Geschwisterteils treten Abkömmlinge des verstorbenen Geschwisterteils, und nicht die noch lebenden Geschwister des Erblassers, d.h. es gilt das Stammesprinzip und nicht das Gradualsystem. Dies gilt jedenfalls bis zu Erben der dritten Ordnung (BGH 24.11.2006 - BLw 14/06).

4.3 Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch der sonstigen Erben berechnet sich nach dem Hofeswert, der das 1,5 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes beträgt. Davon sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Der einzelne Anteil der Erben bemisst sich nach den allgemeinen Vorschriften des Erbrechts des BGB. Ist auch der Hoferbe gesetzlicher Erbe, ist er bei der Berechnung der einzelnen Anteile mitzurechnen.

5. Verlust der Hofeigenschaft

Nach § 1 Abs. 3 HöfeO verliert eine Besitzung aber unabhängig von der Löschung des Hofvermerks die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in § 1 Abs. 1 HöfeO aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder wenn eine der übrigen in § 1 Abs. 1 HöfeO genannten Voraussetzungen auf Dauer wegfällt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, d.h. der Hof weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich genutzt wird (OLG Oldenburg 27.09.2005 - 10 W 31/04).

Soweit dann besondere Bestimmungen für das landwirtschaftliche Erbrecht fehlen, sind die Vorschriften des allgemeinen Erbrechts anzuwenden (BGH 24.11.2006 - BLw 14/06).

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Urteile: Vorschriften

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