JuraForum.de > Lexikon > H > Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
Die §§ 372 ff. BGB geben einem Schuldner die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung einer Sache von einer Verbindlichkeit zu befreien. Voraussetzungen:
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Hinterlegungsstellen sind gemäß § 1 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HintO) bei den Amtsgerichten eingerichtet. In der HinterlO finden sich weitere verfahrensrechtliche Vorschriften.
§§ 372 ff. BGB
HintO
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