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JuraForum.deLexikonHHinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit 

Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Lexikon


Erklärung

Die §§ 372 ff. BGB geben einem Schuldner die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung einer Sache von einer Verbindlichkeit zu befreien. Voraussetzungen:

1)
Annahmeverzug des Gläubigers und
2)
wenn in der Person des Schuldners Gründe liegen, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern , z. B. unbekannter Aufenthalt des Gläubigers oder
3)
Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortes zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Hinterlegungsstellen sind gemäß § 1 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HintO) bei den Amtsgerichten eingerichtet. In der HinterlO finden sich weitere verfahrensrechtliche Vorschriften.

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