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Grundlage der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Ist der Erziehungsberechtigte mit der Erziehung des Kindes/Jugendlichen überfordert und ist das Kindeswohl gefährdet, hat der Erziehungsberechtigte gemäß § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfen zur Erziehung.
Die Hilfen zur Erziehung sind in den in den §§ 28 - 35a SGB VIII aufgeführten Formen möglich. In dem Hilfeplan wird festgelegt, welche Form der Unterstützung zur Behebung der Erziehungsdefizite oder Entwicklungsstörungen des Kindes bzw. des Jugendlichen in Frage kommen.
Zuständig zur Aufstellung des Hilfeplans ist das Jugendamt. Bei der Aufstellung eines Hilfeplans sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten. In der Praxis sind dies zumeist Psychologen, Erzieher sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.
Sofern die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als erforderliche Form der Erziehungshilfe in Betracht kommt, soll gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII bei der Hilfeplanung die die Stellungsnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgebende Person beteiligt werden. Dabei kann es sich um eine der folgenden Berufsgruppen handeln:
Die Personensorgeberechtigten und das Kind bzw. der Jugendliche sind an der Entscheidung zu beteiligen.
Daneben ist der Hilfeplan während der Leistung der Erziehungshilfen fortzuentwickeln und dem aktuellen Stand der Hilfebedürftigkeit des Kindes / des Jugendlichen anzupassen.
Unabhängig davon stellen bei einer Heimerziehung die Einrichtungsleitungen mit den beteiligten Fachkräften einen eigenen Hilfeplan auf.
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