JuraForum.de > Lexikon > H > Herkunftsstaat
Herkunftsstaat ist derjenige Staat,
Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG können durch Gesetz sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Bei Ausländern aus diesen Staaten wird widerleglich vermutet, dass sie nicht verfolgt werden. Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es des schlüssigen und substantiierten Vorbringens einer individuellen Gefahr politischer Verfolgung. Ansonsten ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 29a Abs. 1 AsylVfG).
Sichere Herkunftsstaaten sind Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn (Anlage II zum AsylVfG).
Hinsichtlich des Rechtsschutzes sind insbesondere Art. 16a Abs. 4 GG und die §§ 18a, 29a AsylVfG zu beachten.
Art. 16a Abs. 3 GG
§ 29a AsylVfG i. V. m. Anlage II
© "Herkunftsstaat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum