JuraForum.de > Lexikon > H > Herausgabevollstreckung
Die Zwangsvollstreckung kann auch zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen betrieben werden. Hat der Schuldner bewegliche Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
§ 883 ff. ZPO
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