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Person zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr.
Die Bestimmung des Alters für Heranwachsende ist in § 1 JGG gesetzlich definiert.
Das Strafverfahren für Heranwachsende kann sich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) richten, wenn nach Ansicht des Richters
§ 105 JGG
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