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Heranwachsender

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Erklärung

Person zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr.

Die Bestimmung des Alters für Heranwachsende ist in § 1 JGG gesetzlich definiert.

Das Strafverfahren für Heranwachsende kann sich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) richten, wenn nach Ansicht des Richters

  • die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstandoder
  • es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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