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JuraForum.deLexikonHHemmung der Verjährung 

Hemmung der Verjährung

Lexikon


Erklärung

Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgerechnet wird.

Ist die Verjährung gehemmt, so wird der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einberechnet. Die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung sind jedoch zu berücksichtigen.

Die Verjährung kann aus folgenden Gründen gehemmt werden:

  • Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB
  • Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 BGB

    Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB wird gemäß § 1600b Abs. 5 BGB durch die Einleitung des gerichtlichen Einwilligungsersetzungsverfahrens im Rahmen der Klärung der Vaterschaft (§ 1598a Abs. 2 BGB) gehemmt.

  • Hemmung der Verjährung bei einem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 BGB
  • Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt gemäß § 206 BGB
  • Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen gemäß § 207 BGB
  • Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 208 BGB

Daneben bestimmt § 213 BGB, dass die Hemmung der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.

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