JuraForum.de > Lexikon > H > Hemmung der Verjährung
Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mitgerechnet wird.
Ist die Verjährung gehemmt, so wird der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist einberechnet. Die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung sind jedoch zu berücksichtigen.
Die Verjährung kann aus folgenden Gründen gehemmt werden:
Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB wird gemäß § 1600b Abs. 5 BGB durch die Einleitung des gerichtlichen Einwilligungsersetzungsverfahrens im Rahmen der Klärung der Vaterschaft (§ 1598a Abs. 2 BGB) gehemmt.
Daneben bestimmt § 213 BGB, dass die Hemmung der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche.
§§ 203 - 209, 213 BGB
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