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Besondere Arbeitsform.
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern allein oder mit seinen Familienangehörigen erwerbsmäßig arbeitet. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass es sich um eine einfach gelagerte Tätigkeit handelt. Es können auch einfache Schreibarbeiten als Heimarbeit ausgeführt werden.
Kennzeichnend für die Heimarbeit ist, dass der Heimarbeiter wirtschaftlich von seinem Auftraggeber abhängig ist, persönlich jedoch unabhängig ist, d.h. u.a. seine Arbeitszeit frei einteilen kann sowie den Unfang seiner Arbeit frei bestimmen kann.
Umgangssprachlich wird auch die Telearbeit, d.h. die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Home-Office, als Heimarbeit bezeichnet.
Die in Heimarbeit Tätigen werden durch das Heimarbeitsgesetz geschützt. Heimarbeiter sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige, für die daneben weitere Ausnahmen bestehen.
Bei vielen im Internet oder den Tageszeitungen als Heimarbeit angebotenen Tätigkeiten handelt es sich um unseriöse Angebote.
Insgesamt ist das Heimarbeitsverhältnis u.a. durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:
Gemäß § 4 HAG sind von der zuständigen Behörde Heimarbeitsausschüsse einzurichten. Die Ausschüsse sind jeweils für die Gewerbearten und Beschäftigungsarten einzurichten, in denen in nennenswerten Umfang Heimarbeit ausgeübt wird. Die Ausschüsse sind paritätisch mit jeweils drei Mitgliedern aus Kreisen der Auftraggeber und der Heimarbeiter sowie einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Vorsitzenden zu besetzen. Die Aufgaben sind in § 4 HAG aufgeführt, siehe dazu auch die Ausführungen zur Vergütung unter Punkt 4.
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten zwischen den Heimarbeitnehmern und den Auftraggebern bzw. Zwischenmeistern ist gemäß § 5 ArbGG das Arbeitsgericht.
Im Bereich der Vergütung der Heimarbeit besteht folgende Rechtslage:
Rechtsgrundlagen der Vergütung sind gemäß § 17 HAG:
Da das Heimarbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, können die Parteien keine Tarifverträge im arbeitsrechtlichen Sinne abschließen. Es handelt sich daher bei diesen Tarifverträgen um ähnlich verbindlich kollektiv-verbindliche Regelungen.
Im Bereich der Vergütung gehört es zu den Aufgaben der Heimarbeitsausschüsse
Bindende Festsetzungen sind gemäß § 17 HAG von dem Heimarbeitsauschuss festgelegte Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen, die für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt werden.
Die Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 SGB IV. Danach sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden etc. gewerblich arbeiten. Sie gelten gemäß § 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte und sind in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht beschäftigungspflichtig.
HAG
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