JuraForum.de > Lexikon > H > Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Die Heilung ist die Behebung von Rechtsfehlern des Verwaltungsaktes.
Die in § 45 VwVfG aufgezählten Form- oder Verfahrensmängel eines Verwaltungsaktes können durch die Vornahme der Handlung geheilt werden. Die Heilung anderer, nicht genannter Form- oder Verfahrensmängel ist nicht möglich.
Voraussetzung einer Heilung ist, dass der Verwaltungsakt nicht nichtig ist.
Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, d.h. auch noch in der Revisionsinstanz.
Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kann gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VwGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Verwaltungsbehörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumen.
Auch kann das Gericht gemäß § 94 S. 2 VwGO auf Antrag den Rechtsstreit zur Heilung der Form- oder Verfahrensfehler aussetzen, soweit dies zur Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
§ 46 VwVfG regelt die Folgen eines Form- oder Verfahrensfehlers. Voraussetzungen der Anwendung des § 46 VwVfG sind, dass
Danach kann ein gebundener Verwaltungsakt (Gegenteil: Ermessen) oder ein Verwaltungsakt, dem eine Ermessensreduzierung auf Null zu Grunde liegt, auch trotz eines Form- oder Verfahrensfehlers nicht durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben werden, sofern der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist. Die Behörde hätte keine andere Entscheidung in der Sache treffen können.
Lag der Entscheidung ein Ermessensspielraum zu Grunde, ist der Verwaltungsakt aufzuheben.
Nach der Regelung in § 11 Abs. 2 BeamtStG ist für jede Form der Nichtigkeit einer Beamtenernennung eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen:
§ 45 VwVfG
§ 126 f. AO
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