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Hehlerei


Zugehörige Gesetze, Normen

§ 259 StGB


Erklärung

Straftatbestand.

Als Hehler wird bestraft, wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich verschafft, einem Dritten verschafft, absetzt oder abzusetzen hilft. Dabei setzt ein Verschaffen die Verfügungsgewalt über die Sache voraus, die nicht vorliegt, wenn die Sache nur aufbewahrt, entliehen oder vorübergehend genutzt wird. "Absetzen" ist die Veräußerung an Dritte.



Siehe auch

  • BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05 (Verhältnis zwischen Geldwäsche und Hehlerei)
  • Kudlich: Neue Probleme bei der Hehlerei; JA (Juristische Ausbildung) 2002, 672
  • Zöller/Frohn: Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes; Jura 1999, 378

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