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JuraForum.deLexikonHHaustürwiderrufsgeschäft - Verkehrsbereich 

Haustürwiderrufsgeschäft - Verkehrsbereich

Lexikon


Erklärung

Vom Haustürwiderrufsrecht geschützter Bereich.

Ein Verbraucher kann gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB Verträge mit einem Unternehmer, zu denen er im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist, widerrufen bzw. ihm steht ein Rückgaberecht zu.

Schutzbereich der Norm sind Geschäfte, zu denen der Verbraucher u.a. durch eine Überrumpelungstaktik des Unternehmers gedrängt worden ist.

Verkehrsmittel ist jedes öffentliche oder private Personenbeförderungsmittel. Daher wird auch z.B. ein Vertrag erfasst, den ein Autofahrer im Anschluss an ein unmittelbares Ansprechen im Stau abgeschlossen hat.

Verkehrswege sind alle Wege, die der Ortsveränderung dienen. Dabei muss es sich nicht um Straßen bzw. Wege in engeren Sinne handeln. Erfasst werden auch z.B. Wege eines Kurparks oder Zoos. Ausschlaggebend ist die öffentliche Zugänglichkeit. Diese ist auch noch gegeben, wenn ein Eintrittsgeld zu zahlen ist. Andere Zugangsbeschränkungen, wie z.B. eine Vereinsmitgliedschaft, schliessen die Anwendbarkeit des Gesetzes aus.

Dem Vertragsschluss muss ein überraschendes Ansprechen vorausgegangen sein, das von dem Unternehmer begonnen wurde. Das Ansprechen ist überraschend, wenn der Kunde angesichts der Örtlichkeit nicht mit derartigen Vertragsangeboten rechnen brauchte.

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