Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonHHaustürwiderrufsgeschäft - Privatwohnung 

Haustürwiderrufsgeschäft - Privatwohnung

Lexikon


Erklärung

Vom Haustürwiderrufsrecht geschützter Bereich.

Ein Verbraucher kann gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge mit einem Unternehmer, zu denen er durch mündliche Verhandlung in einer Privatwohnug bestimmt worden ist, widerrufen bzw. ihm steht ein Rückgaberecht zu.

Es muss sich nicht um die Privatwohnung des Verbrauchers im engeren Sinne handeln. Der Begriff "Privatwohnung" ist weit auszulegen: Geschützt sind Räumlichkeiten, die zum Wohnen bestimmt sind. Dies können auch vorübergehende Räumlichkeiten sein, wie ein Ferienappartment oder ein Hotelzimmer. Der räumliche Bereich der Privatwohnung erfasst auch den Hausflur, Garten etc.

Voraussetzung des Haustürwiderrufsgeschäfts ist, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war.

Unerheblich ist, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird oder ob der Vertragsschluss in der Haustürsituation lediglich angebahnt wurde. Ausreichend ist, dass die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war.

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist dabei eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07).

Der Verbraucher ist nach einem BGH-Urteil (BGH 30.03.2000 - VII ZR 167/99) nicht geschützt, wenn der Vertrag in der Privatwohnung des Unternehmers abgeschlossen wurde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Privatwohnung des Unternehmers zu geschäftlichen Zwecken aufgesucht hat.
Sofern der Verbraucher sich zu einem privaten Anlass in die Privatwohnung des Unternehmers begibt und es anschließend zu einem Vertragsabschluss kommt, unterliegt der Verbraucher nach der Entscheidung BGH 13.06.2006 - XI ZR 432/04 dem Schutz des Haustürwiderrufsrechts.

Hat der Vertragspartner eine dritte Person als Verhandlungsführer eingeschaltet und hat diese ohne Wissen des Vertragspartners den Vertrag in einer Haustürsituation angebahnt, so ist nach einer Änderung der Rechtsprechung des BGH (BGH 12.12.2005 - 327/04) die Haustürsituation dem Vertragspartner immer dann zuzurechnen, wenn sie objektiv vorgelegen hat.

Ein Anlagevermittler akquiriert für eine Bank Kunden, ohne Wissen der Bank jedoch auch an deren Wohnungstür. Der spätere Vertrag wird in den Räumlichkeiten der Bank abgeschlossen.

Nach der aufgegebenen Rechtsprechung des BGH war die Haustürsituation dem Vertragspartner nur dann zuzurechnen, wenn er das Handeln des Verhandlungsführers kannte oder hätte kennen müssen.

Lexikon lizenziert von:

© "Haustürwiderrufsgeschäft - Privatwohnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte