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Haustürwiderrufsgeschäft - Bestellung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ausschlussgrund für die Rechte des Verbrauchers bei einem Haustürwiderrufsgeschäft.

Das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht des Verbrauchers nach dem Haustürwiderrufsrecht ist gemäß § 312 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn

  • die mündlichen Vertragsverhandlungen am Arbeitsplatz oder der Privatwohnung, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, nach einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden,
  • die Vertragsleistungen sofort erbracht wurden und das Entgelt 40,00 EUR nicht übersteigt oder
  • die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wurde.

2. Der Begriff der vorhergehenden Bestellung

Voraussetzung der vorhergehenden Bestellung ist, dass der Verbraucher den Unternehmer aus einem freien Entschluss heraus zur Durchführung von Vertragsverhandlungen an seinen Arbeitsplatz oder eine Privatwohnung bestellt hat. Die Initiative muss vom Kunden ausgegangen sein. Nicht ausreichend ist es, wenn der Unternehmer einen Besuch vorgeschlagen hat und der Kunde lediglich einen Terminwunsch geäußert hat. Zum Schutze der Verbraucher wird der Begriff der Bestellung sehr eng ausgelegt.

Eine vorhergehende Bestellung ist zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer "provoziert" worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der "Einladung" bewogen hat.

Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen. Eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine vorhergehende Bestellung nicht. Für ein bloß allgemeines, unverbindliches Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGH 15.04.2010 - III ZR 218/09).

Ebenfalls liegt keine Bestellung vor, wenn der Kunde den Termin nur zur Produktinformation oder zur Beratung vereinbart hatte. Soll das Widerrufs-/Rückgaberecht ausgeschlossen sein, muss der Termin zur Führung von Verhandlungen über ein konkretes Produkt vereinbart werden.

Die vorhergehende Bestellung des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen beziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (BGH 25.10.1989 - VIII ZR 345/88). Weicht das in der "Haustürsituation" unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung ("Bestellung") des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte. In diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der "Haustürsituation" unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts keine rechtfertigende Grundlage.

Eine vorhergehende Bestellung liegt dann nicht vor, wenn sie im Rahmen eines nicht vom Kunden veranlassten Telefonanrufs des Gewerbetreibenden ausgesprochen wird, d.h. dieser sich im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Gewerbetreibenden mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGH 25.10.1989 - VIII ZR 345/88).

Die Terminsbestellung muss von dem späteren Kunden persönlich ausgeführt sein. Eine Bestellung durch eine andere Person, auch wenn es der Ehepartner ist, lässt das Widerrufs-/Rückgaberecht nicht erlöschen.

Die Beweislast für das Vorliegen einer Bestellung durch den Kunden obliegt dem Unternehmer. Nicht ausreichend ist es, wenn der Unternehmer den Kunden eine Erklärung unterzeichnen lässt, nach der die Vertragsverhandlung auf einer vorherigen Bestellung des Kunden beruhte.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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