JuraForum.de > Lexikon > H > Haustürwiderrufsgeschäft - Arbeitsplatz
Vom Haustürwiderrufsrecht geschützter Bereich.
Ein Verbraucher kann gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge mit einem Unternehmer, zu denen er durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, widerrufen bzw. ihm steht ein Rückgaberecht zu.
Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Verbraucher seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Auf die Dauer der Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.
Der Begriff ist nicht auf den konkreten Arbeitsplatz einzuengen. Der Schutz erstreckt sich auf das gesamte Betriebsgelände.
Das Widerrufs-/Rückgaberecht besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB u.a. nicht, wenn der Verbraucher den Unternehmer zu den Vertragsverhandlungen bestellt hat.
§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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