JuraForum.de > Lexikon > H > Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsverträge bzw. Haustürverträge sind Verbraucherverträge, die außerhalb des ständigen Geschäftsbereichs des Unternehmers mit einem Verbraucher abgeschlossen werden.
Hintergrund des besonderen Rechts für Haustürwiderrufsverträge ist, dass ein Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen nicht unbedingt auf eine Verkaufssituation eingestellt ist und daher vor einem voreiligen Vertragsschluss geschützt werden sollen.
Europäische Grundlage des Rechts der Haustürwiderrufsverträge ist die EU-Richtlinie RL 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, deren Inhalt in die §§ 312, 312a, 312i umgesetzt wurde.
Ergänzend sind die Vertragsklauseln durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.
Der sachliche Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsrechts erfasst Verträge, die im Bereich einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz des Kunden, anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen abgeschlossen werden.
Bei den Vertragsparteien muss es sich einerseits um einen Verbraucher, andererseits um einen Unternehmer handeln. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt.
Das Haustürwiderrufsrecht ist auf fondsgebundene Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar (EuGH 01.03.2012 - C 166/11).
Der Verbraucher kann gemäß §§ 312 Abs. 1, 355 BGB den Abschluss des Vertrages innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Das Widerrufsrecht ist dabei für Haustürgeschäfte nicht gesondert geregelt, sondern es wird insofern auf das allgemeine Widerrufsrecht der Verbraucherverträge verwiesen.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs. 1 S. 2 BGB ist es zulässig, wenn das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht des § 356 BGB ersetzt wird.
Das Rückgaberecht ist von dem Rücksenden der Ware zu unterscheiden, da der Widerruf auf zwei Wegen erklärt werden kann:
Sachliche Voraussetzung ist, dass zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer eine ständige Verbindung aufrecht erhalten werden soll.
Die förmlichen Voraussetzungen des Rückgaberechts sind in § 356 BGB aufgeführt.
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ist gemäß § 312 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn
§§ 312, 312a BGB, 312i BGB
§ 29c ZPO
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