JuraForum.de > Lexikon > H > Haushaltsgegenstände
Haushaltsgegenstände (vormals als Hausrat bezeichnet) sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Davon abzugrenzen sind Gegenstände, die der Kapitalanlage, dem ausschließlich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder dem Beruf eines Ehegatten dienen. Auch hochwertige Güter wie ein Reitpferd, eine Segelyacht oder ein Perserteppich können Haushaltsgegenstände sein, wenn sie gemeinsam genutzt werden und keine Kapitalanlage sind.
Ein Pkw ist nur dann Haushaltsgegenstand, wenn er zum gemeinsamen Gebrauch genutzt wurde und nicht ausschließlich nur von einem Ehegatten. Besitzen die Eheleute nur einen Pkw, so wird dieser grundsätzlich als Hausrat angesehen (OLG Düsseldorf 23.10.2006 - II-2 UF 97/06).
Das "Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und des Vormundschaftsrechts" vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Mit dem Artikelgesetz wurde auch das Recht der ehelichen Haushaltsgegenstände reformiert:
Es bestehen somit für die Verteilung des Hausrats folgende Anspruchsgrundlagen:
Gemäß § 1369 BGB kann ein Ehegatte über ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Gegenstand. Wird die Zustimmung ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder kann der Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit seine Zustimmung nicht erteilen, so kann die Einwilligung auf Antrag durch das Familiengericht erteilt werden.
Ein Verkauf eines Pkws, der als Haushaltsgegenstand einzuordnen ist, ist ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten unwirksam.
Zeitlich werden von der Hausratsaufteilung die Gegenstände erfasst, die in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind (OLG Brandenburg 25.07.2002 - 9 WF 118/02).
Gemäß § 1361a Abs. 2 BGB sind Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt.
Sofern eine der Parteien das Familienfahrzeug beruflich benötigt, so hat diese einen Anspruch auf die Zuweisung, selbst wenn zwischendurch Mitfahrgelegenheiten bei Arbeitskollegen genutzt werden können (OLG Köln 11.09.2009 - 4 WF 128/09).
Der Anwendungsbereich des § 1568b BGB erstreckt sich nur auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände. Gemäß § 1568b Absatz 2 BGB gelten während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.
Gemäß § 1568b Absatz 1 BGB kann jeder verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) soll die angemessene Ausgleichszahlung grundsätzlich dem Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verteilung entsprechen.
Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, wird nur noch im Rahmen eines eventuellen güterrechtlichen Ausgleichs berücksichtigt, d.h. sofern ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Die Gegenstände sind dann nicht nur im Endvermögen, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH 11.05.2011 - XII ZR 33/09).
§ 1361a
§ 1568b BGB
§§ 200 - 209 FamFG
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