Schadensersatz für die durch eine Verletzung bedingte Unmöglichkeit der Haushaltsführung.
Die Pflicht zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist nicht auf Hausfrauen und Hausmänner begrenzt, sondern besteht bei jeder Person, die einen Anteil an der Hausarbeit erledigt.
Anspruchsberechtigt ist der Verletzte selbst, nicht die durch die ausfallende Hausarbeit mehrbelasteten anderen Haushaltsangehörigen.
Ein Haushaltsführungsschaden für die nicht mögliche Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht (KG Berlin 26.07.2010 - 12 U 77/09).
Ersetzt wird der Schaden für den Ausfall der Haushaltstätigkeit, die durch den Geschädigten tatsächlich erledigt wurde. Der Schaden ist konkret darzulegen, wobei die Darlegungslast des Geschädigten gemäß § 287 ZPO gemindert ist.
Das OLG Koblenz hat die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens durch einen hauptberuflich als Chirurg arbeitenden Kläger im Juli 2003 lediglich aufgrund der fehlenden Substanziierung des Schadens abgelehnt. Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe für die Dauer der Verletzung seinen üblichen Anteil an den Haushaltsarbeiten in einer 200 qm großen Wohnung nicht erbringen können. Dies reichte nach Meinung der Richter nicht zur Erfüllung seiner Darlegungslast aus.
2. Höhe des Anspruchs
Die Höhe des konkreten Schadens ist wie folgt zu ermitteln:
Ermittlung der durch den Schaden konkret eingetretenen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Dabei ist darzulegen, bei welchen Tätigkeiten der Geschädigte durch die Schädigung gehindert ist (OLG Düsseldorf 05.10.2010 - 1 U 244/09).Die Beeinträchtigung ist ggf. durch ein gesondertes ärztliches Attest zu beweisen, da die allgemeine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unbedingt gleichzusetzen ist mit der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung.
Darlegung der im Haushalt verrichteten Arbeit sowie des Umfangs der anfallenden Hausarbeit (Größe des Hauses bzw. der Haushaltsmitglieder, Art der Haushaltsführung etc.). Ersetzt wird nicht der geschuldete Anteil an der Hausarbeit, sondern der tatsächliche geleistete Anteil.
Die (ggf. theoretische) Vergütung der Ersatzkraft wird nach der Rechtsprechung gemäß der Vergütungstabellen des § 22 BAT/BAT-O bzw. TVöD ermittelt (im Bereich der Eingruppierung gilt noch der BAT/BAT-O). Bei der Schadensgeltendmachung ist jedoch von den Nettolöhnen auszugehen, die nach der Rechtsprechung durch einen pauschalen Abzug von 30 % zu ermitteln sind.
BGH 03.02.2009 - VI ZR 183/08 (Haushaltsführungsschaden einer alleinstehenden Person)
BGH 29.03.1988 - VI ZR 87/87 (Schadensersatz auch bei Teilung der Hausarbeit durch ein kinderloses Ehepaar)
Heß/Burmann: Schadensschätzung beim Haushaltsführungsschaden; NJW-Spezial 2011, 457
Jahnke: Unfalltod und Schadensersatz; 1. Auflage 2007
Nickel/Schwab: Stundensätze beim Haushaltsführungsschaden 2010. Basis: einschlägige Tarifverträge des Deutschen Hausfrauenbundes e.V. mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten; Straßenverkehrsrecht - SVR 2010, 11
Pardey: Neues zum Haushaltsführungsschaden; Deutsches Autorecht - DAR 2010, 14
Pardey/Schulz-Borck: Der Haushaltsführungsschaden; 7. Auflage 2009
Schröder: Aktuelle Entscheidungen zum Haushaltsführungsschaden; Straßenverkehrsrecht - SVR 2010, 98
Wessel: Der Haushaltsführungsschaden. Anspruchsvoraussetzungen, Darlegung und Bewertung; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2010, 183 und 242