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Hauptverhandlung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mündliche Verhandlung über den Gegenstand der Anklage.

Die Hauptverhandlung im Strafprozess unterliegt folgenden Verfahrensgrundsätzen:

Die Anforderungen an den Grundsatz der Öffentlichkeit sind erfüllt, wenn zwar nur eine begrenzte Zahl an Zuhörern zugelassen ist, diese aber beliebig ausgewählt werden. Die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit stellt gemäß § 338 Nr. 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund dar. Kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt vor, wenn die Öffentlichkeit zum Schutze eines Zeugen oder anderer Prozessbeteiligter gemäß § 171b GVG ausgeschlossen wird.

Zur Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes muss das Gericht sich in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck über alle entscheidungserheblichen Tatsachen verschaffen. Zulässig bleibt aber trotz der Vorgaben des § 250 StPO die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen.

Die Einheitlichkeit der Hauptverhandlung ist gemäß § 229 StPO gewahrt, wenn eine Unterbrechung nicht länger als drei Wochen dauert. Daneben kann die Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie zuvor jeweils an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat.

Voraussetzung ist, dass in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird. Dabei reicht eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme aus. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen genügt zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert war (BGH 05.11.2008 - 1 StR 583/08).

Die zur Urteilsfindung berufenen Richter und Schöffen müssen während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein. In der Person des Staatsanwalts kann ein Wechsel eintreten.

Der Nebenkläger unterliegt keiner Anwesenheitspflicht, er ist aber über alle Termine zu benachrichtigen.

2. Ablauf

Bei der Durchführung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 243 ff. StPO folgender Ablauf zu beachten:

1.
Feststellung der Präsenz der an der Hauptverhandlung notwendig Beteiligten.
2.
Bei Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht hat der Vorsitzende Richter sodann die zur Urteilsfindung berufenen Personen zu benennen.
3.
Belehrung der Zeugen und Sachverständigen
4.
Entlassung der Zeugen aus dem Sitzungssaal
5.
Vernehmung des Angeklagten zur Person
6.
Verlesen der Anklageschrift
7.
Belehrung des Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten
8.
Vernehmung des Angeklagten zur Sache
9.
Durchführung der Beweisaufnahme
10.
Abschließende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Plädoyers)
11.
Letztes Wort des Angeklagten
12.
Urteilsberatung
13.
Urteilsverkündung

Voraussetzung einer Verurteilung ist, dass der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

3. Erweiterung der Anklage

Ergeben sich während der Hauptverhandlung weitere Anklagepunkte, so können diese gemäß § 266 StPO in das laufende Verfahren einbezogen werden, wenn der Angeklagte zustimmt.

Eine andere Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Taten besteht nicht, da innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung dem Angeklagten jenseits der Tatidentität eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden darf (BGH 11.12.2008 - 4 StR 318/08).

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