JuraForum.de > Lexikon > H > Haupt- und Hilfsantrag
Vorliegen von zwei Streitgegenständen , die unter der prozessualen Bedingung stehen, dass zunächst über den Hauptantrag entschieden werden soll und - im Fall des Unterliegens - über den Hilfsantrag.
Sie sind nach § 260 ZPO analog zulässig, wenn ein innerer Zusammenhang besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Verwaltungsprozess.
§ 260 ZPO
§ 19 GKG
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