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Handwerksrolle

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Verzeichnis der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, das bei der zuständigen Handwerkskammer geführt wird.

Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:

Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit handwerksmäßig betrieben wird und von der Aufzählung in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung erfasst wird. Die Ausübung dieses Handwerks ist jedoch der Handwerkskammer anzuzeigen, diese hat gemäß § 19 HwO über die zulassungsfreien Handwerksbetriebe sowie über die handwerksähnlichen Gewerbebetriebe ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

2. Voraussetzungen der Eintragung

Die Eintragung in die Handwerksrolle kann bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen erfolgen:

Das Ablegen der Meisterprüfung kann durch einen Studienabschluss in einem der Meisterprüfung entsprechenden Studiengang ersetzt werden.

Da zur Ausübung eines zulassungsfreien Handwerksberufes das Ablegen der Meisterprüfung nicht mehr erforderlich ist, entfällt auch das Erfordernis der Anerkennung von Abschlussprüfungen in den der Meisterprüfung entsprechenden Studiengängen. Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erstreckt sich daher auf die Anerkennung von Abschlussprüfungen in Studiengängen, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

Gemäß § 2 Abs. 2 HWREintrAV ist der Abschluss anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Kriterium für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind:

Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Handwerkskammer getroffen, bei der der Antrag auf die Eintragung in die Handwerksrolle gestellt wird.

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