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Zielsetzung der Handwerksordnung ist es, das Handwerk als in sich geschlossenen Berufsstand zu schützen.
Sie enthält Regelungen über die berufliche Fortbildung, die Meisterprüfung, die Handwerksrolle, Organisation des Handwerks usw. Der Begriff des Handwerksbetriebes wird in § 1 Abs. 2 HwO legal definiert, er setzt u.a. die Ausübung eines Gewerbes voraus.
Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:
Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass es handwerksmäßig betrieben wird und von der Aufzählung in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung erfasst wird.
Dies gilt ebenso für handwerksähnliche Gewerbe.
Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden jedoch in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt.
Mit der Handwerksreform entfallen ist auch die Voraussetzung, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebes grundsätzlich immer selbst die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sein musste. Nunmehr ist es gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.
Gemäß § 1 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes gemäß § 7 Abs. 1a HwO nur noch bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen erforderlich.
HwO
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