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Handwerkskammer

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Erklärung

Interessenvertretung des Handwerks in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

In Deutschland gibt es 55 Handwerkskammern. Aufgabe der Handwerkskammern ist die Interessenvertretung und Beratung der Handwerksbetriebe. Es besteht für die Handwerksbetriebe im Bezirk einer Handwerkskammer eine Zwangsmitgliedschaft. Bei Mischbetrieben, d.h. Betrieben, die nach der Art ihres Angebots auch Pflichtmitglied einer anderen Berufsorganisation sind (z.B. der Industrie- und Handelskammer), besteht eine anteilige Mitgliedschaft.

Die Interessenvertretung vollzieht sich dabei sowohl im Rahmen der Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung als auch auf Bundes- und Landesebene.

Daneben obliegt den Handwerkskammern die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnungen, die einen freiwilligen, regionalen Zusammmenschluss der jeweils zu einem Handwerk gehördenden Betriebe darstellen (z.B. Bäckerinnung), und die Kreishandwerkerschaften, in denen alle Innungen eines Stadt- oder Landkreises zusammengeschlossen sind.

Die Aufgaben der Handwerkskammer sind in § 91 HwO aufgeführt. Im Einzelnen bieten die Handwerkskammern u.a. folgende Dienstleistungen an:

Organe der Handwerkskammer sind der Vorstand, die Vollversammlung und die Ausschüsse.

Die Handwerkskammern sind auf freiwilliger Basis Mitglieder im Zentralverband des deutschen Handwerks. Daneben sind alle Handwerkskammern auf Länderebene mit den regionalen Handwerkskammertagen und in den Landeshandwersvertretungen vertreten. Auf der Bundesebene haben sie sich zu dem Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen.

Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde (Wirtschaftsministerium) beaufsichtigt. Entscheidungen der Handwerkskammer sind Verwaltungsakte und mit dem Widerspruch angreifbar.

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