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JuraForum.deLexikonHHandlungsvollmacht 

Handlungsvollmacht

Lexikon


Erklärung

Jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.

Handlungsvollmachten werden in

unterteilt.

Eine Generalvollmacht berechtigt zum Betrieb eines Handelsgewerbes.

Eine Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften.

Eine Spezialhandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einzelner Geschäfte.

Die Erteilung der Handlungsvollmacht erfordert keine Eintragung in das Handelsregister. Sie kann ausdrücklich oder konkludent und auch durch einen Prokuristen erteilt werden

Es gelten die Vorschriften der §§ 167 ,171 BGB. Der Umfang ist nicht gesetzlich festgelegt und kann daher frei bestimmt, d.h. auch beschränkt werden.

Grundsätzlich ermächtigt die Handlungsvollmacht nur die Vornahme gewöhnlicher Geschäfte, außergewöhnliche Geschäfte, insbesondere die in § 54 Abs. 2 HGB aufgezählten, sind von der Vollmacht nicht gedeckt.
Ein Dritter muss die fehlende Vollmacht aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

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