JuraForum.de > Lexikon > H > Handlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Handlungsfähigkeit einer Person nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.
In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind im Verwaltungsverfahren handlungsfähig, wenn sie nach bürgerlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Normen für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt sind.
Die Betreuung beeinflusst grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
§ 12 VwVfG
§ 62 VwGO
§ 79 AO
§ 11 SGB X
§ 36 SGB I
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