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JuraForum.deLexikonHHandlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht 

Handlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht

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Erklärung

Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Handlungsfähigkeit einer Person nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.

In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind im Verwaltungsverfahren handlungsfähig, wenn sie nach bürgerlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Normen für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt sind.

Die Betreuung beeinflusst grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.

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