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JuraForum.deLexikonHHandlungseinheit 

Handlungseinheit

Lexikon


Erklärung

Grundlage der Beurteilung der Konkurrenzen von Straftaten.

Handlungen eines Täters werden strafrechtlich wie folgt eingeteilt:

  • Natürliche Handlung: Eine Willensbetätigung führt zu einer Handlung.

    Der Täter entschließt sich in dem Kaufhaus das T-Shirt einzustecken und steckt es auch ein.

  • Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinne ist gegeben bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH 25.11.2004 - 4 StR 326/04).

    Bei einem Einbruchsdiebstahl entnimmt der Täter mehrere Gegenstände.

    Dabei begründet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne Weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur. Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (BGH s.o.).
  • Rechtliche Handlungseinheit: Mehrere natürliche Handlungen oder Handlungseinheiten bilden aus Rechtsgründen eine rechtliche Handlungseinheit. Es sind folgende Unterformen anerkannt:
    • Dauerdelikt: Mehrere natürliche Handlungseinheiten werden zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden. In der Praxis handelt es sich meist um das pflichtwidrige Unterlassen der Aufhebung eines rechtswidrigen Zustandes, z.B. beim Hausfriedensbruch.
    • Fortgesetzte Tat: Angriffe auf dasselbe Rechtsgut durch gleichartige, d.h. in der Ausführungsweise sich ähnelnde Einzelakte mit einem Gesamtvorsatz. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Annahme der fortgesetzten Tat nur noch auf seltene Ausnahmen beschränkt, bei denen die Anwendung zur sachgerechten Erfassung von Unrecht und Schuld unumgänglich ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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