JuraForum.de > Lexikon > H > Handlungseinheit
Grundlage der Beurteilung der Konkurrenzen von Straftaten.
Handlungen eines Täters werden strafrechtlich wie folgt eingeteilt:
Der Täter entschließt sich in dem Kaufhaus das T-Shirt einzustecken und steckt es auch ein.
Bei einem Einbruchsdiebstahl entnimmt der Täter mehrere Gegenstände.
Dabei begründet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne Weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur. Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (BGH s.o.).§ 52 StGB
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